K
- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Klägerin hat Entschädigung wegen des von ihr selbst und des von ihrem Ehemann erlittenen
Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Unter dem 17. Juli 1956 erklärten die Söhne
schriftlich gegenüber der Entschädigungsbehörde, daß sie in der Entschädigungssache auf ihre
Ansprüche zugunsten der Klägerin verzichteten. Am 20. August 1957 erklärte der damalige
Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, der später verstorbene Rechtsanwalt Dr. M
M. in B.,
der Entschädigungsbehörde schriftlich sowohl in dem Verfahren, das den eigenen Berufsschaden
der Klägerin betrifft, wie in demjenigen, das den Berufsschaden ihres Ehemannes zum Gegenstand
hat, seine Mandantin übe das Rentenwahlrecht aus.
Am 11. April 1958 erging ein Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den der Klägerin wegen
ihres eigenen Berufsschadens für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1955 eine
Rente von monatlich 429 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 468
DM sowie für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung von 5.148 DM zuerkannt
wurde. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht angefochten.
Am 11. Juli 1958 erließ die Entschädigungsbehörde einen weiteren Bescheid. Nach diesem sollte die
Klägerin wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes unter Berücksichtigung der ihr wegen ihres
eigenen Berufsschadens zugesprochenen Rente für die Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31.
Dezember 1955 eine Rente von monatlich 81 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente
von monatlich 42 DM und für die Zeit vor dem Tode ihres Ehemannes eine Entschädigung von 972
DM erhalten. Weitergehende Ansprüche wurden in dem Bescheid zurückgewiesen.
Die Klägerin hat den wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes ergangenen Bescheid mit der
Klage angegriffen. Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, diesen Bescheid aufzuheben, weil sie an
ihre Erklärung über die Wahl der Renten nicht gebunden sei. Sie hat der Entschädigungsbehörde
und dem Landgericht, während der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, eine von ihr
persönlich unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die das Datum des 24. März 1959 trägt und in der
es heißt:
" ... Bei meiner Vorsprache beim Amt im August 1957 hat man mir auf meine Fragen erklärt, ich
könne nicht nur in meiner eigenen sondern auch in der Sache nach meinem verstorbenen Gatten
Rente wählen. Man hat mir aber nicht gesagt, und ich habe es auch nicht gewußt, daß ich damit die
Rechte meiner Kinder als Erben ihres Vaters vernichte. Man hat mir ferner die beiden Renten
zahlenmäßig berechnet und mir nicht gesagt, daß wenn ich beide Renten wähle, der Betrag einer
Rente fast ganz auf den Betrag der anderen Rente anzurechnen ist, obwohl man positive Zahlen
aufgestellt hat. Die Unkenntnis über diese Sachlage, insbesondere die Vernichtung der Erbrechte
meiner Söhne, ist überzeugend erst durch die Konferenz vom 23. März mit einem in
Entschädigungssachen bewanderten Juristen in London behoben worden.
Ich fechte meine Erklärung der Rentenwahl in der Sache nach meinem verstorbenen Mann wegen
eines wesentlichen Sachirrtums an.
Über die Bedeutung der Erklärung unterrichtet, versichere ich an Eides statt, daß ich bis gestern
nicht gewußt habe, daß ich durch die Rentenwahl die Erbansprüche meiner Kinder zunichte mache."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, den Bescheid vom 11.
Juli 1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung in
Höhe von 40.000 DM abzüglich der gemäß dem angefochtenen Bescheid erbrachten Leistungen zu
zahlen.
Ergänzend hat sie vorgebracht, sie sei von der Erbengemeinschaft zur Erhebung der Klage in
eigenem Namen ermächtigt worden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393813
2 von 4
3/10/2022