K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser auch die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich der zur Entschädigung des Berufsschadens nach ihrem Ehemann erbrachten Leistungen an sie, hilfsweise an die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, zu zahlen, ferner hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen könnte möglicherweise dahin aufzufassen sein, ein Beamter oder Angestellter der Entschädigungsbehörde habe ihr bei einer persönlichen Vorsprache erklärt, sie könne nicht nur wegen ihres eigenen Berufsschadens, sondern auch wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes die Rente wählen, er habe ihr auch die beiden Renten zahlenmäßig berechnet, aber nicht gesagt, daß der Betrag der einen Rente fast ganz auf den Betrag der anderen Rente anzurechnen sei. Ein derartiger Sachverhalt wurde an sich die Prüfung nahelegen, ob es nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn ein Verfolgter an einer von ihm abgegebenen Rentenwahlerklärung festgehalten würde, zu der er durch eine unvollständige Auskunft der Entschädigungsbehörde veranlaßt worden ist (vgl. zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH über Belehrungspflichten durch Amtsstellen Pagendarm LM BGB §839 [Fe] Nr. 9). Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin, der ohnehin nicht ganz eindeutig ist, übergangen habe. Doch auch abgesehen davon ist weder auf diese Fragen noch auf diejenigen, die von der Revision zur Erörterung gestellt sind, in dem vorliegenden Rechtsstreit näher einzugehen, weil der von der Klägerin erhobenen Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann. Der Bescheid, durch den der Klägerin wegen des Berufsschadens ihres verstorbenen Ehemanns eine Rente zuerkannt worden ist, ergibt gleichzeitig, daß die Erben des Verstorbenen, zu denen die Klägerin nicht gehört, keine Entschädigung wegen dieses Berufsschadens erhalten können, denn die Leistung der Rente auf Grund des von der Witwe nach §86 Abs. 2 BEG ausgeübten Wahlrechts schließt die Leistung der Kapitalentschädigung an die Erben des Verfolgten aus. Die Witwe ist dadurch, daß nicht den Erben die Kapitalentschädigung, sondern ihr die Rente zugesprochen ist, nicht beschwert. Sie kann deshalb in ihrer Eigenschaft als durch den Bescheid begünstigte Person nicht mit dem Ziel klagen, daß ihre Rente wegfallen und stattdessen den Erben eine Kapitalentschädigung zuerkannt werden solle. Eine höhere Rente verlangt sie mit der Klage nicht. Die Klage wegen der in dem Rentenbescheid enthaltenen Versagung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung kann von den Erben des Verfolgten erhoben werden. Die Erben haben allerdings, soweit ersichtlich, nicht für ihre Person den nach §189 BEG erforderlichen Antrag gestellt. Da sie aber durch die Verzichtserklärung vom 17. Juli 1956 die Verfolgung der Entschädigungsansprüche wegen des Berufsschadens ihres Vaters der Klägerin überlassen haben, kann darin die Genehmigung der von der Klägerin wegen dieses Berufsschadens vorgenommenen Anmeldung auch für ihre Person gesehen werden, so daß die Anmeldung rechtzeitig auch für sie wirksam geworden ist (Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. §189 Anm. 1). Die von den Erben abgegebene Erklärung, sie verzichteten auf ihre Ansprüche zugunsten der Klägerin, und die von ihnen der Klägerin nach deren Behauptung erteilte Ermächtigung, den http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393813 3 von 4 3/10/2022

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