des angefochtenen Urteils und des Beschwerdebeschlusses vom 22. August 1967 die Beklagte zu verp ichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsau assung des Senats zu bescheiden, hilfsweise, die Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts: Er ist der Au assung, daß nicht § 6 BVFG im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV anwendbar sei, sondern § 4 Abs. 4 BEG. Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht sein zionis sches Gedankengut gegen sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus und unterbewerte alle Merkmale und Argumente, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BVFG rech er gen könnten. Der vorgetragene Sachverhalt und die angebotenen Beweismi el, insbesondere die Darlegung seines Berufsganges, reichten in der Gesamtheit aus, um die Feststellung zuzulassen, daß er sich in einem Minderheitengebiet deutlich nach außen hin als zum deutschen Volkstum gehörig exponiert habe. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß der Kläger Anhänger der jüdisch- na onalen Bewegung, d.h. Mitglied der zionis schen Organisa on gewesen sei. Unter diesen Umständen sei das Erkenntnis nicht zu beanstanden, daß sich die Mitglieder dieser Organisa on selbst als Angehörige des jüdischen Volkstums begri en hä en und deshalb von dem erforderlichen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht ausgegangen werden könne. II. Die Revision führt zur Au ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderwei gen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es § 6 BVFG unrich g angewandt hat. Der Kläger kann die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Hausrat und die Zuerkennung von Hausratentschädigung nur verlangen, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Dazu gehört, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, daß er deutscher Volkszugehöriger war. Zutre end hat das Verwaltungsgericht diese Frage nach § 6 BVFG und nicht nach § 4 Abs. 4 BEG beurteilt. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (vgl. vor allem das Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - [ZLA 1970, 241] mit weiteren Hinweisen). Der Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dann begründet, wenn es durch die sogenannten 3 von 5 7/1/2022 Bestä gungsmerkmale des § 6 BVFG bestä gt worden ist. Für die Annahme eines Bekenntnisses zur; deutschen Volkstum ist erforderlich, daß der Antragsteller das Bewußtsein und den Willen ha e, Deutscher zu sein, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer na onal geprägten Kulturgemeinscha , und daß er sich dieser Gemeinscha vor jeder anderen na onalen Kultur ti tf ti ti ti ti ti tt ti ft ff ff ti tt ti ff ti ti fh ft ti ff ti fl tt verbunden gefühlt hat (BVerwGE 30, 305 [309]). Der Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben

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