konnte bereits seit Einsetzen der na onalsozialis schen Verfolgungsmaßnahmen im Reich kein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr erwartet werden (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG
VIII C 30.64 - [BVerwGE 26, 344] und Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE
30, 305]). Bis zum Jahre 1933 konnte jedoch die Mitgliedscha des Klägers in deutschen Vereinen
während seines Studiums an deutschen Hochschulen dann kein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum im Sinne von § 6 BVFG mehr enthalten, wenn der Kläger nach Abschluß des Studiums, als
er Lehrer am H. Gymnasium in M. war, sich zum jüdischen oder einem anderen Volkstum
bekannte. Sofern es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird das Verwaltungsgericht daher
auch hierzu tatsächliche Feststellungen tre en müssen und gegebenenfalls unter Zugrundelegung
der rechtlichen Auslegung des § 6 BVFG, wie sie dieses Urteil vornimmt, das Gesamtverhalten des
Klägers erneut auf seinen Bekenntnischarakter hin zu würdigen haben. Die Entscheidung über die
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Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.