worden sein. Dies war in erster Linie möglich durch Erklärungen, die er in seiner Heimat aus
o ziellem Anlaß, insbesondere bei amtlichen Au orderungen, seine Volkszugehörigkeit zu
bezeichnen, wie bei den Volkszählungen, abgab. Daß der Kläger den Nachweis, bei der
Volkszählung im Jahre 1930 der Tschechoslowakei seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben
zu haben, nicht zu führen vermag, ist jedoch noch kein Grund, seine deutsche Volkszugehörigkeit
zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das vom Gesetz geforderte Bekenntnis
durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden. Wer sich selbst als
zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen hat, sich entsprechend dies
er Einstellung nach außen hin erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner
Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, hat ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum abgelegt. Er ist dann als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG
anzusehen, sofern sein Bekenntnis durch bes mmte Merkmale (§ 6 dri er Halbsatz BVFG)
bestä gt worden ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 - [ZLA 1971, 48] und
vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [ZLA 1971, 49] mit weiteren Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten auch für einen Antragsteller, der sich zum Zionismus bekannt hat. Der
Au assung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger seine deutsche Volkszugehörigkeit auch dann
nicht bewiesen oder glaubha gemacht hä e, wenn unterstellt wird, daß er sich anläßlich der
Volkszählung 1930 als Deutscher in die Liste hat eintragen lassen, vermag der Senat nicht zu
folgen. Das Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionis schen Bewegung schließen
das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schlechthin aus. Es steht zwar mit den
geschichtlichen Tatsachen im Einklang, wenn das Verwaltungsgericht feststellt, daß die zionis sche
Bewegung in der Slowakei und in der K.-Ukraine durchaus "volkstumspoli sche Aufgaben" gehabt
habe. Zumindest seit den Ini a ven T. H. ha e der Zionismus den Charakter einer jüdischna onalen Bewegung, die sich zunehmend organisierte. Sie betrachtete die Juden als ein Volk, das
aus seiner unnatürlichen Zerstreuung befreit werden müsse. Nur die Zusammenführung des
jüdischen Volkes, nicht die Angleichung der Juden an andere Völker könne die Judenfrage lösen.
Ziel des Zionismus war es daher, die Juden auch schon in der Diaspora zu einem einheitlichen
Volkstum zu formen, das Hebräische als gemeinsame Na onalsprache wiederzubeleben und in P.
einen jüdischen Na onalstaat zu gründen. Deshalb sind bei einem Juden, der nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß und außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches beheimatet war, das
Bekenntnis zum Zionismus und die Zugehörigkeit zur zionis schen Bewegung als Beweisanzeichen
gegen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG zu werten. Das Eintreten für
die Ziele des Zionismus schließt aber auch in solchen Fällen nicht schlechthin aus, daß der
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Antragsteller seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum in seiner Heimat gleichwohl durch ein