20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5. 21 Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheides davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt hat. Eine Zusammenschau der verschiedenen Erkenntnisse, die der Antragsgegner über den Antragsteller gewonnen hat, legen den Verdacht nah, dass sich der Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennt und dieses Bekenntnis regelmäßig in der Öffentlichkeit aktualisiert. 22 Dies gilt zum einen mit Blick auf des KFZ-Kennzeichen "...-AH 204", welches der Antragsteller nach der unwidersprochenen Aussage des Antragsgegners auch gegenwärtig noch für sein Kraftfahrzeug nutzt. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller mit der Verwendung des Kennzeichens Adolf Hitler und dessen rassistische und antisemitische Ideologie in Bezug nimmt und seine eigene Verbundenheit damit zum Ausdruck bringen möchte und er das Kennzeichen - so seine Darstellung - nicht nur deshalb verwendet, weil ihm dieses von der zuständigen KFZZulassungsstelle zugeteilt worden ist. Zum einen lässt sich einer im Verwaltungsvorgang auf Blatt 185 enthaltenen Mitteilung eines Beschäftigten des Kreises R. entnehmen, dass der Antragsteller sich das Kennzeichen selbst ausgesucht hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, den Verwaltungsvorgang der zuständigen Zulassungsstelle beizuziehen. 23 Zum anderen war der Antragsteller Mitglied der NPD und hat für diese Partei für die Landtagswahlen im Jahr 2005 kandidiert, so dass keine Zweifel an der rechtsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich seitdem von rechtsextremen Gedankengut distanziert hat, liegen nicht vor. Weder nimmt er eine Distanzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, noch ist eine solche an anderer Stelle erkennbar. In dem Fall einer Distanzierung wäre insbesondere davon auszugehen, dass sich der Antragsteller bewusst gegen ein Kennzeichen mit den Initialen Adolf Hitlers und einer Zahlenkombination entschieden hätte, die auf dessen Geburtsdatum anspielt. Denn in der rechtsextremistischen Szene wird der 20. April, der Geburtstag Adolf Hitlers, als Jahrestag für Gedenkveranstaltungen genutzt und von Anhängern durch eine positive Bezugnahme die Verbundenheit mit der rassistischen und antisemitischen Ideologie des NS-Regimes zum Ausdruck gebracht. 24 Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 19. Januar 2022 -3 B 1182/21 -, juris Rn. 56 mwN. 25 Mit dem Einwand, dass die Zahlenkombination "204" gerade nicht für den Geburtstag Adolf Hitlers stehe, sondern eher die Zahlenkombination "2004" und eine Verwendung des von ihm verwendeten Kennzeichens - wohl auch aus diesen Gründen - nicht verboten sei, dringt der Antragsteller im Weiteren nicht durch. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist sowohl die Verwendung der Zahlen "04" als auch der Zahl "4" anstelle des Monatsnamens "April" gängig, so dass die Zahlenkombination "204" in Verbindung mit den Buchstaben "AH" sehr wohl geeignet erscheint, auf die nationalistische Gesinnung des Antragstellers aufmerksam zu machen. Dass die Verwendung des vom Antragsteller gewählten KFZKennzeichens nicht verboten ist, ist im Übrigen für die Frage, ob der Antragsteller durch die Nutzung einer Buchstabenund Zahlenkombination auf seine Gesinnung aufmerksam machen möchte, irrelevant. 26 Zum anderen bringt der Antragsteller seine rechtsfeindliche Gesinnung durch seine Tätowierungen (u.a. "Schwarze Sonne") zum Ausdruck. Der Antragsteller bestreitet nicht, diese Tätowierung zu haben, sondern führt hierzu lediglich aus, dass er sich diese Tätowierungen gerne entfernen lassen würde, ihm dies aber aufgrund der Einnahme von Blutverdünnern nicht möglich sei. Ob die Einnahme von Blutverdünnern tatsächlich eine absolute Kontraindikation darstellt, erscheint insoweit bereits zweifelhaft, kann letztlich aber auch dahinstehen. Denn jedenfalls vermag die Kammer auch im Kontext der Tätowierungen keine Distanzierung des Antragstellers von rechtsfeindlichem Gedankengut zu erkennen. Die Gründe jedenfalls, warum er eine Entfernung der Tätowierung selbst anstrebt, benennt der Antragsteller nicht. Genau wie das vom Antragsteller genutzte KFZ-Kennzeichen führen dessen Tätowierungen somit fortwährend dazu, dass Dritte auf seine rechtsfeindliche Gesinnung und seine Zugehörigkeit zur neonazistischen Szene aufmerksam gemacht werden. 27 Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des §5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden. Doch auch eine losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung führt zu

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