20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5.
21
Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheides davon
auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt
hat. Eine Zusammenschau der verschiedenen Erkenntnisse, die der Antragsgegner über den Antragsteller gewonnen
hat, legen den Verdacht nah, dass sich der Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennt und dieses Bekenntnis
regelmäßig in der Öffentlichkeit aktualisiert.
22
Dies gilt zum einen mit Blick auf des KFZ-Kennzeichen "...-AH 204", welches der Antragsteller nach der
unwidersprochenen Aussage des Antragsgegners auch gegenwärtig noch für sein Kraftfahrzeug nutzt. Es spricht vieles
dafür, dass der Antragsteller mit der Verwendung des Kennzeichens Adolf Hitler und dessen rassistische und
antisemitische Ideologie in Bezug nimmt und seine eigene Verbundenheit damit zum Ausdruck bringen möchte und er
das Kennzeichen - so seine Darstellung - nicht nur deshalb verwendet, weil ihm dieses von der zuständigen KFZZulassungsstelle zugeteilt worden ist. Zum einen lässt sich einer im Verwaltungsvorgang auf Blatt 185 enthaltenen
Mitteilung eines Beschäftigten des Kreises R. entnehmen, dass der Antragsteller sich das Kennzeichen selbst
ausgesucht hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, weshalb die
Kammer davon abgesehen hat, den Verwaltungsvorgang der zuständigen Zulassungsstelle beizuziehen.
23
Zum anderen war der Antragsteller Mitglied der NPD und hat für diese Partei für die Landtagswahlen im Jahr 2005
kandidiert, so dass keine Zweifel an der rechtsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers bestehen. Anhaltspunkte dafür,
dass der Antragsteller sich seitdem von rechtsextremen Gedankengut distanziert hat, liegen nicht vor. Weder nimmt er
eine Distanzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor, noch ist eine solche an anderer Stelle erkennbar. In
dem Fall einer Distanzierung wäre insbesondere davon auszugehen, dass sich der Antragsteller bewusst gegen ein
Kennzeichen mit den Initialen Adolf Hitlers und einer Zahlenkombination entschieden hätte, die auf dessen
Geburtsdatum anspielt. Denn in der rechtsextremistischen Szene wird der 20. April, der Geburtstag Adolf Hitlers, als
Jahrestag für Gedenkveranstaltungen genutzt und von Anhängern durch eine positive Bezugnahme die Verbundenheit
mit der rassistischen und antisemitischen Ideologie des NS-Regimes zum Ausdruck gebracht.
24
Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 19. Januar 2022 -3 B 1182/21 -, juris Rn. 56 mwN.
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Mit dem Einwand, dass die Zahlenkombination "204" gerade nicht für den Geburtstag Adolf Hitlers stehe, sondern eher
die Zahlenkombination "2004" und eine Verwendung des von ihm verwendeten Kennzeichens - wohl auch aus diesen
Gründen - nicht verboten sei, dringt der Antragsteller im Weiteren nicht durch. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist
sowohl die Verwendung der Zahlen "04" als auch der Zahl "4" anstelle des Monatsnamens "April" gängig, so dass die
Zahlenkombination "204" in Verbindung mit den Buchstaben "AH" sehr wohl geeignet erscheint, auf die nationalistische
Gesinnung des Antragstellers aufmerksam zu machen. Dass die Verwendung des vom Antragsteller gewählten KFZKennzeichens nicht verboten ist, ist im Übrigen für die Frage, ob der Antragsteller durch die Nutzung einer Buchstabenund Zahlenkombination auf seine Gesinnung aufmerksam machen möchte, irrelevant.
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Zum anderen bringt der Antragsteller seine rechtsfeindliche Gesinnung durch seine Tätowierungen (u.a. "Schwarze
Sonne") zum Ausdruck. Der Antragsteller bestreitet nicht, diese Tätowierung zu haben, sondern führt hierzu lediglich
aus, dass er sich diese Tätowierungen gerne entfernen lassen würde, ihm dies aber aufgrund der Einnahme von
Blutverdünnern nicht möglich sei. Ob die Einnahme von Blutverdünnern tatsächlich eine absolute Kontraindikation
darstellt, erscheint insoweit bereits zweifelhaft, kann letztlich aber auch dahinstehen. Denn jedenfalls vermag die
Kammer auch im Kontext der Tätowierungen keine Distanzierung des Antragstellers von rechtsfeindlichem
Gedankengut zu erkennen. Die Gründe jedenfalls, warum er eine Entfernung der Tätowierung selbst anstrebt, benennt
der Antragsteller nicht. Genau wie das vom Antragsteller genutzte KFZ-Kennzeichen führen dessen Tätowierungen
somit fortwährend dazu, dass Dritte auf seine rechtsfeindliche Gesinnung und seine Zugehörigkeit zur neonazistischen
Szene aufmerksam gemacht werden.
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Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des §5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder
ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden.
Doch auch eine losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung führt zu