Unter dem 16. September 1968 übersandte der Regierungspräsident in Köln ein Schreiben, das am
25. September 1968 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde. Es hat folgenden
Wortlaut:
"Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe enthält nicht die in §190 BEG bezeichneten Angaben.
Daher ist mir eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages nicht möglich.
Gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG fordere ich Sie auf, innerhalb von 3 Monaten den
obengenannten Antrag zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung dieses
Schreibens. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig
ablehnen.
Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht
erfolgen. Da ich von der Möglichkeit der Ausschlußfristsetzung nicht bereits früher Gebrauch
gemacht habe, stand Ihnen für die Vervollständigung des Antrages ausreichend Zeit zur
Verfügung."
Am 7. Januar 1969 bat der Prozeßbevollmächtigte, die Frist zur Vervollständigung des Antrags zu
verlängern, da es dem israelischen Hauptbevollmächtigten bisher nicht möglich gewesen sei, die
erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 1969 lehnte die Behörde den Beihilfeantrag gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2
BEG-SchlußG als unzulässig ab und führte zur Begründung unter anderem aus:
"Der Fonds muß zügig abgewickelt werden. Das ist aber nur möglich, wenn die Anträge in einem
angemessenen Zeitraum begründet werden. Dieser Zeitraum ist seit Stellung des Antrags
verstrichen.
Die Antragsteller, die ihren Anspruch inzwischen begründet haben, erwarten eine möglichst schnelle
Erledigung ihrer Ansprüche. Es ist nicht länger vertretbar, diese Antragsteller auf die Auszahlung
der festgesetzten Steigerungsbeträge warten zu lassen. Insbesondere Kranke, Notleidende und in
hohem Alter stehende Antragsteller sind auf diese Beträge dringend angewiesen. Die Beträge
können aber erst ausgezahlt werden, wenn die gesamten Grund- und Steigerungsbeträge
festgestellt sind; aus diesem Grund müssen völlig unsubstantiierte Anträge aus der weiteren
Bearbeitung ausscheiden."
Am 2. Juni 1969 bat der Kläger die Behörde, den Bescheid vom 29. Januar 1969 aufzuheben. Denn
er sei am 12. Dezember 1965 von Israel nach den USA ausgewandert; seine dortige Anschrift sei
seinem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen, so daß dieser ihm von der Fristsetzung nicht habe
benachrichtigen können. Er machte erstmals Angaben zur Sache; er habe von Juli 1941 bis August
1944 in Rumänien den Judenstern getragen.
Nachdem die Behörde die Aufhebung des Bescheids verweigert hatte, erhob der Kläger am 25. Juli
1969 Klage. Sie blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht der
Kläger seinen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.000 DM weiter geltend. Das beklagte Land läßt
sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG soll der bis 30. September 1966 zu stellende Beihilfeantrag
die in §190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Werden fehlende Angaben nach Aufforderung
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgeholt, so kann der Antrag als unzulässig
abgewiesen werden. Nach dem insoweit zweifelsfreien Wortlaut der Vorschrift setzt die Ablehnung
eines wirksamen Antrags als unzulässig voraus, daß bis 30. September 1966 die in §190 BEG
bezeichneten Angaben nicht gemacht sind, insbesondere ein den Anspruch begründender
Sachverhalt nicht vorgetragen ist, die Behörde nach dem 30. September 1966 den Antragsteller
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