BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 210/70LG Köln; OLG
Köln11.11.1970
BeckRS 1973,
31374835
BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 210/70LG Köln; OLG Köln11.11.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 08.11.1973 - IX ZR 210/70
Normenkette:
Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
Die seit September 1968 zugestellten formularmäßigen Aufforderungen des
Regierungspräsidenten in Köln setzten die dreimonatige Frist zur Nachholung der fehlenden
Angaben in Lauf.
Gründe, die den Antragsteller hinderten, die Frist einzuhalten, können noch im Rechtsstreit
vorgetragen werden; dazu hat sich das Land zu erklären.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 8. November 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch die
Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger.
Von Rechts wegen
Der 1934 geborene jüdische Kläger, der 1964 von Rumänien nach Israel ausgewandert war,
beantragte im Juni 1965 Entschädigung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG, ohne weitere Angaben zu machen. Im November 1965
übersandte die Behörde seinem Bevollmächtigten zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung für
Beihilfeansprüche nach Art. V BEG-SchlußG. Der Kläger antwortete nicht.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835
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