BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 210/70LG Köln; OLG Köln11.11.1970 BeckRS 1973, 31374835 BGH, Urteil vom 08.11.1973 – IX ZR 210/70LG Köln; OLG Köln11.11.1970 Titel: BGH: Urteil vom 08.11.1973 - IX ZR 210/70 Normenkette: Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: Die seit September 1968 zugestellten formularmäßigen Aufforderungen des Regierungspräsidenten in Köln setzten die dreimonatige Frist zur Nachholung der fehlenden Angaben in Lauf. Gründe, die den Antragsteller hinderten, die Frist einzuhalten, können noch im Rechtsstreit vorgetragen werden; dazu hat sich das Land zu erklären. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 8. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1934 geborene jüdische Kläger, der 1964 von Rumänien nach Israel ausgewandert war, beantragte im Juni 1965 Entschädigung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1 BEG, ohne weitere Angaben zu machen. Im November 1965 übersandte die Behörde seinem Bevollmächtigten zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung für Beihilfeansprüche nach Art. V BEG-SchlußG. Der Kläger antwortete nicht. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835 1 von 6 2/28/2023

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