können, nicht zu berücksichtigen; denn der Kläger hatte keine tatsächlichen Umstände dargelegt,
mit denen sich der Beklagte hätte auseinandersetzen können. Der Kläger hatte insbesondere keine
Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben könnten, die gesetzliche Frist einzuhalten.
b)
Das Berufungsgericht meint, die Rechtsgültigkeit der Entscheidung des Beklagten vom 29. Januar
1969 sei nicht nachträglich durch die seit 2. Juni 1969 dargelegten Umstände in Frage gestellt
worden. Sie könnten den angefochtenen Bescheid nicht "rückwirkend" als fehlerhaft erscheinen
lassen. Die Frage, ob es zu beanstanden sei, daß der Beklagte in diesen Rechtsstreit an seinem
Bescheid trotz des Klagvortrags festhalte, könne im vorliegenden Verfahren nicht entschieden
werden. Erst wenn der Bescheid vom 29. Januar 1969 unanfechtbar geworden sei, könne der
Kläger bei der Behörde den Antrag stellen, über den Beihilfeantrag erneut und zwar sachlich zu
entscheiden. Es liege dann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie sich zu einer
Neuprüfung und gegebenenfalls zu einer Abänderung des unanfechtbar gewordenen Bescheids
bereitfinde.
Diese Auffassung ist nicht richtig.
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte zwar im Interesse einer raschen Abwicklung des Fonds
bei fruchtlosem Ablauf der dreimonatigen Frist grundsätzlich keine Nachsicht gewährt werden.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Fristwahrung hindernde Umstände seien nicht zu
berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf der Frist von drei Monaten oder nach Erlaß des Bescheids
vorgetragen werden. Eine solche Lösung hätte durch die Anordnung der entsprechenden
Anwendung des §190 a BEG erreicht werden können. Das Gesetz trifft eine andere Regelung,
obwohl im Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423 S. 23 unter o) von
einer Anlehnung an §190 a BEG gesprochen wird. Auf den Unterschied der Regelungen in §190 a
BEG und Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hat bereits das Urteil des Senats RzW 1971, 562
hingewiesen. §190 a BEG läßt den materiellen Anspruch untergehen, wenn bis 31. März 1967 die
erforderlichen Angaben nicht gemacht sind; die Gründe der Untätigkeit des Antragstellers sind
unerheblich. Ein Anspruchsverlust tritt dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Nr. 4
Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht ein; die Behörde ist vielmehr nur ermächtigt, den
verfahrensrechtlichen Antrag als unzulässig abzulehnen. Da sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden hat, muß sie dabei bereits vorgetragene Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller
an einem fristgerechten Sachvortrag unverschuldet gehindert haben könnten. Tut sie das nicht, so
läßt sie für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht, Auch wenn
Hinderungsgründe bis zur Ablehnung gegeben waren, beruhte die Ermessensentscheidung zu
Lasten des Antragstellers auf einem unvollständigen und deshalb unzutreffenden Sachverhalt. Die
unrichtige tatsächliche Grundlage der Ermessensentscheidung kann und muß der Antragsteller im
Wege der Klage geltend machen; den neuen Vortrag haben die Gerichte in ihre Prüfung nach §211
Abs. 1 BEG einzubeziehen. Denn die Ermessensentscheidung ist nur dann richtig, wenn der
Behörde die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt sind und wenn sie sich
von Erwägungen leiten läßt, die nicht gesetzwidrig und die für den Einzelfall dem Gesetzeszweck
entsprechend sachgemäß sind (BVerwGE 22, 215, 218). Die Meinung des Berufungsgerichts, der
Klagvortrag könne den Ablehnungsbescheid nicht "rückwirkend" als fehlerhaft kennzeichnen,
widerspricht mithin der Rechtslage. Richtig ist, daß nach wirksamer und fruchtloser Aufforderung
der Ablehnungsbescheid zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig erscheint, auch wenn unverschuldete
Hinderungsgründe vorliegen. In diesem Fall ist der Behörde keine Versäumung der
Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Die Anfechtung des Bescheids eröffnet jedoch dem Kläger die
Möglichkeit, den auf unzureichender Tatsachenkenntnis beruhenden Fehler der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835
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