aufgefordert hat, die fehlenden Angaben nachzuholen, und eine Frist von drei Monaten verstrichen ist, ohne daß die geforderten Angaben nachgebracht sind. Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben die Gerichte uneingeschränkt nachzuprüfen. Liegen sie vor, ist die Behörde durch Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG ermächtigt, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob der Beihilfeantrag als unzulässig abgelehnt oder zugewartet und nach Ablauf der Frist eingehender Vortrag in einer Sachentscheidung berücksichtigt werden soll. Soweit die Behörde aufgrund ihrer Ermächtigung zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat, dürfen die Gerichte nur prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§211 Abs. 1 BEG). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus. 1. Die am 25. September 1968 zugestellte Aufforderung ist wirksam; sie hat die Frist von drei Monaten zur Nachholung der fehlenden Angaben in Lauf gesetzt. a) Der Kläger hatte vor und nach dem 30. September 1966 keine Angaben zur Sache gemacht. Die daraus abgeleitete Befugnis zur Aufforderung nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG, so meint der Kläger, habe die Behörde schon im September 1968 gegen ihn und einen kleinen Bruchteil der Antragsteller mißbräuchlich und unter Verstoß gegen Art. 3 GG genutzt; denn zu dieser Zeit sei über 70.000 voll belegte Anträge von 170.000 eingereichten noch nicht entschieden gewesen. Der Zeitpunkt der Aufforderung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG soll der bis 30. September 1966 zu stellende Antrag bereits die in §190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Soweit Anträge fristgerecht eingereicht, aber die nach §190 BEG erforderlichen Angaben bis dahin nicht gemacht waren, durfte die Behörde ab 1. Oktober 1966 die säumigen Antragsteller auffordern, die fehlenden Angaben nachzuholen. Der Beklagte hat diese Befugnis nicht zur Unzeit ausgeübt und dabei auch keine schutzwürdigen Belange des Klägers mißachtet. Jeder säumige Antragsteller mußte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit dem genannten Zeitpunkt mit einer Aufforderung rechnen. Er hatte keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß die Behörde ihn erst auffordern werde, wenn alle oder ein bestimmter hoher Prozentsatz der ausreichend begründeten Anträge beschieden sind. Die nicht säumigen Antragsteller, deren Beihilfeantrag begründet ist, haben ein vom Gesetz anerkanntes Interesse an der raschen Erledigung aller Anträge, die erst die endgültige Festlegung der Steigerungsbeträge erlaubt (Art. V Nr. 1 Abs. 12 und 13 BEG-SchlußG). Dieses Interesse hat der Beklagte zu beachten. Danach war es gerechtfertigt, zwei Jahre nach dem in Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auch für die Begründung des Antrags genannten Zeitpunkt mit der Aufforderung an die säumigen Antragsteller zu beginnen, selbst wenn über einen Großteil der substantiierten Anträge noch nicht entschieden war. Denn der Beklagte muß bestrebt sein, die Auszahlung der Steigerungsbeträge nicht dadurch zu verzögern, daß erst nach Erledigung der rechtzeitig begründeten Anträge die säumigen Antragsteller aufgefordert werden und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Frist die in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG vorgesehene Ermessensentscheidung mit der möglichen Folge eines langwierigen Rechtsstreits getroffen wird. Es entspricht dem vom Gesetz gesteckten Ziel einer beschleunigten Abwicklung des Fonds, wenn der Beklagte seit 1. September 1968 Vorsorge dafür trifft, daß alle Anträge, die die in §190 BEG bezeichneten Angaben nicht enthalten, spätestens in dem Zeitpunkt erledigt sein werden, in dem der letzte der ohne Aufforderung bereits ausreichend begründeten Anträge beschieden sein wird. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835 3 von 6 2/28/2023

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