- Quelle: beck-online DIE DATENBANK lassen aber erkennen, daß die Grundsatzregelung des Satzes 1 ebenfalls für die außerdeutschen Gebiete gilt. Für den Regelfall muß allerdings davon ausgegangen werden, daß in diesen außerdeutschen Gebieten Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nur verwirklicht werden konnten, wenn sich zuvor der deutsche Machtbereich auch auf diese Gebiete in einer Weise erstreckt hatte, daß deutsche Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV über die Macht zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift angeführten Ziele verfügten (Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 -). Diesem Regelfall entsprechend hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestimmt, daß für die außerdeutschen Gebiete die Verfolgungszeit nicht mit dem 30. Januar 1933, sondern in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem das jeweilige Gebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen, worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Regelung von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Sie bezieht sich aber auch nur auf den Regelfall und läßt Raum für Ausnahmefälle, in denen während des Dritten Reiches, also in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, ein Entziehungstatbestand außerhalb eines bereits einbezogenen Gebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden ist, der, weil auf Maßnahmen, deutscher Stellen im Sinne der Nummern 2 und 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung beruhend, nach § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG entsprechend den Grundsätzen des ermächtigenden Gesetzes zu regeln ist. Das bedeutet, daß ein in einem noch nicht "einbezogenen Gebiet" verursachter Entziehungsschaden nach den Vorschriften des Dritten Titels der 7. FeststellungsDV über Schäden und Verluste außerhalb des Geltungsbereiches des Lastenausgleichsgesetzes zu beurteilen ist. Daß dieses Ergebnis von der gesetzlichen Regelung nicht nur gedeckt ist, sondern auch gewollt war, wird bestätigt durch Vorschriften des Reparationsschädengesetzes. Die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften sind - wie der Senat wiederholt entschieden hat - bei der Anwendung feststellungsrechtlicher Vorschriften ergänzend heranzuziehen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]; Beschluß vom 2. Juli 1970 BVerwG III B 44.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Auszugehen ist hier von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 RepG. Nach dieser Vorschrift gelten für die Berücksichtigung von Schäden im Sinne der §§ 2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend. Nach seinem Wortlaut kommt es bei Anwendung des § 16 Abs. 2 RepG allein darauf an, daß während der Dauer des Dritten Reiches ein Entziehungsschaden eingetreten ist und daß das entzogene Wirtschaftsgut durch Schadenstatbestände im Sinne der §§ 2 bis 4 RepG verlorengegangen ist. Daß diese Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut auch Fälle umfassen soll, in denen während des Dritten Reiches Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV außerhalb des Deutschen Reiches in dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und vor Einbeziehung der ausländischen Gebiete in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden sind, wird durch § 3 Abs. 1 RepG bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Gesetzes ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178 6 von 7 9/11/2022

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