- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Satz 1 LAG und damit im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV entstanden sein, der einer Schadensfeststellung zugänglich ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, das Hotelinventar in B. L. sei von der Gestapo beschlagnahmt und nach Deutschland verbracht worden, zwar nicht als erwiesen angesehen, aber als richtig unterstellt hat. Für das Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich bei weiterer Aufklärung dieses Sachverhalts die Darstellung des Klägers als richtig erweisen kann. Dann ergibt sich folgender Tatbestand: Vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verlor der Kläger als rassisch Verfolgter in der Slowakei Wirtschaftsgüter; deren Verlust beruhte - und dies unterscheidet diesen Sachverhalt von dem der Wegnahme des Grundstücks in P. - auf einer Maßnahme deutscher Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung, wobei offenbleiben kann, ob die Wegnahme durch die Gestapo den Tatbestand der Nr. 2 oder Nr. 3 dieser Vorschrift erfüllt hat. Nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt ist auch nicht von vornherein auszuschließen, daß das Hotelinventar deshalb "ohne Entschädigung" fortgeschafft worden ist, weil der Kläger zu den rassisch Verfolgten gehörte. Damit ergibt sich die Rechtsfrage, ob in allen Fällen, in denen außerhalb des Deutschen Reichen in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 Wirtschaftsgüter durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 der 7. FeststellungsDV und damit im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, dem Verfolgten nur dann ein Schadensfeststellungsanspruch zusteht, wenn zuvor der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht war. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht bejaht. Es hat sich bei seiner Entscheidung ohne nähere Begründung auf den Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV berufen; dies jedoch zu Unrecht. Der Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV spricht zwar für das Verwaltungsgericht, weil nach dieser Vorschrift der Verlusttatbestand in der Verfolgungszeit eingetreten sein muß und die Verfolgungszeit in der Slowakei erst am 28. Juli 1940 begonnen hatte. Diesem nach dem Wortlaut gebotenen Ergebnis widersprechen aber der Sinn und Zweck, aus denen heraus die Einbeziehung von Verfolgungsschaden in den Lastenausgleich geschehen ist und die ihren Niederschlag, in den Ermächtigungsnormen der 7. FeststellungsDV gefunden haben. Grundlage der Regelung in § 1 der 7. FeststellungsDV sind § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG. Nach Satz 1 dieser Vorschriften wird die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen der ermächtigenden Gesetze geregelt. Eine Entziehung von Wirtschaftsgütern im Sinne der Rückerstattungsgesetze liegt vor, wenn ein Verlust von Wirtschaftsgütern auf Maßnahmen beruht (Zugriffshandlungen, Entziehungstatbestand), die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn, 1-3 der 7. FeststellungsDV angeführt sind, und der Vermögensverlust während des 'Dritten Reiches' (in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945) aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen (Verfolgungsgründen) eingetreten ist. Eine Differenzierung dahin, daß der in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 aus Verfolgungsgründen durch Zugriffshandlungen eingetretene Verlust nur dann entsprechend den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu regeln sei, wenn zuvor die deutsche Staatsführung ihren unmittelbaren Einflußbereich auf das jeweilige "Entziehungsgebiet" ausgedehnt hatte, enthalten § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG nicht. Die Sonderregelungen, in den letzten Sätzen dieser Vorschriften, die sich nur auf die Vertreibungsgebiete beziehen - und damit auch auf die nichtdeutschen Vertreibungsgebiete -, http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178 5 von 7 9/11/2022

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