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Satz 1 LAG und damit im Sinne der Vorschriften der 7. FeststellungsDV entstanden sein, der einer
Schadensfeststellung zugänglich ist.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht
den Vortrag des Klägers, das Hotelinventar in B. L. sei von der Gestapo beschlagnahmt und nach
Deutschland verbracht worden, zwar nicht als erwiesen angesehen, aber als richtig unterstellt hat.
Für das Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich bei weiterer
Aufklärung dieses Sachverhalts die Darstellung des Klägers als richtig erweisen kann. Dann ergibt
sich folgender Tatbestand:
Vor Beginn der Verfolgungszeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verlor der
Kläger als rassisch Verfolgter in der Slowakei Wirtschaftsgüter; deren Verlust beruhte - und dies
unterscheidet diesen Sachverhalt von dem der Wegnahme des Grundstücks in P. - auf einer
Maßnahme deutscher Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung, wobei offenbleiben
kann, ob die Wegnahme durch die Gestapo den Tatbestand der Nr. 2 oder Nr. 3 dieser Vorschrift
erfüllt hat. Nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt ist auch nicht von vornherein
auszuschließen, daß das Hotelinventar deshalb "ohne Entschädigung" fortgeschafft worden ist, weil
der Kläger zu den rassisch Verfolgten gehörte.
Damit ergibt sich die Rechtsfrage, ob in allen Fällen, in denen außerhalb des Deutschen Reichen in
den Grenzen vom 31. Dezember 1937 Wirtschaftsgüter durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1
Nrn. 1-3 der 7. FeststellungsDV und damit im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden
sind, dem Verfolgten nur dann ein Schadensfeststellungsanspruch zusteht, wenn zuvor der
Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht war. Diese Frage hat das
Verwaltungsgericht bejaht. Es hat sich bei seiner Entscheidung ohne nähere Begründung auf den
Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV berufen; dies jedoch zu Unrecht.
Der Wortlaut des § 1 der 7. FeststellungsDV spricht zwar für das Verwaltungsgericht, weil nach
dieser Vorschrift der Verlusttatbestand in der Verfolgungszeit eingetreten sein muß und die
Verfolgungszeit in der Slowakei erst am 28. Juli 1940 begonnen hatte. Diesem nach dem Wortlaut
gebotenen Ergebnis widersprechen aber der Sinn und Zweck, aus denen heraus die Einbeziehung
von Verfolgungsschaden in den Lastenausgleich geschehen ist und die ihren Niederschlag, in den
Ermächtigungsnormen der 7. FeststellungsDV gefunden haben.
Grundlage der Regelung in § 1 der 7. FeststellungsDV sind § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG.
Nach Satz 1 dieser Vorschriften wird die Feststellung von Schäden und Verlusten an
Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der
Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, durch Rechtsverordnung entsprechend den
Grundsätzen der ermächtigenden Gesetze geregelt. Eine Entziehung von Wirtschaftsgütern im
Sinne der Rückerstattungsgesetze liegt vor, wenn ein Verlust von Wirtschaftsgütern auf
Maßnahmen beruht (Zugriffshandlungen, Entziehungstatbestand), die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn, 1-3
der 7. FeststellungsDV angeführt sind, und der Vermögensverlust während des 'Dritten Reiches' (in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945) aus den in dieser Vorschrift genannten
Gründen (Verfolgungsgründen) eingetreten ist. Eine Differenzierung dahin, daß der in Gebieten
außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 aus
Verfolgungsgründen durch Zugriffshandlungen eingetretene Verlust nur dann entsprechend den
Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu regeln sei, wenn
zuvor die deutsche Staatsführung ihren unmittelbaren Einflußbereich auf das jeweilige
"Entziehungsgebiet" ausgedehnt hatte, enthalten § 11 a Abs. 2 FG und § 359 Abs. 2 LAG nicht. Die
Sonderregelungen, in den letzten Sätzen dieser Vorschriften, die sich nur auf die
Vertreibungsgebiete beziehen - und damit auch auf die nichtdeutschen Vertreibungsgebiete -,
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178
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9/11/2022