Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mußte über den Anspruch der Klägerin auf
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Rechtsstreit insgesamt neu entschieden
werden, Ob dies schon deshalb gilt, weil das Gericht den Anspruch unter Jedem rechtlichen
Gesichtspunkt, auch dem der Angleichung, zu prüfen hat (BGH RzW 1970, 28), braucht für den hier
vorliegenden Fall einer Verschlimmerungsklage nicht untersucht zu werden. Die Klägerin hat mit
dem am 15. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben ihrer
damaligen Bevollmächtigten die ihr nach dem BEG-SchlußG zustehenden Ansprüche angemeldet.
Dabei ist auch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit genannt
worden. So ist für die im Aktenbesitz befindliche Entschädigungsbehörde unmißverständlich der
Wille zum Ausdruck gekommen, daß der unter der Geltung des früheren Rechts geregelte Anspruch
neu festgesetzt werden sollte. Nach Lage der Dinge kam bei der gemäß §160 BEG
anspruchsberechtigten Klägerin als neu zu prüfender Entschädigungsanspruch nur der wegen
Schadens an Körper oder Gesundheit in Betracht (§161 BEG). Der Freiheitsschadensanspruch
(§162 BEG) war voll erfüllt und hatte durch das BEG-SchlußG keine Erweiterung erfahren. Weitere
Ansprüche schieden, obwohl in dem vorgedruckten Schreiben genannt, im Falle der Klägerin
offensichtlich aus. Deshalb ist in der Neuanmeldung des Gesundheitsschadens durch jenes
Schreiben ein Angleichungsverlangen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu sehen. Zu
dieser Ermittlung des Inhalts einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ist das
Revisionsgericht befugt (BGH RzW 1971, 559).
Daraus, daß die Klägerin mit der Behauptung nervlich-psychischer Schäden erst im November 1966
hervorgetreten ist, konnten ihr bei dieser Sachlage keine Nachteile entschädigungsrechtlicher Art
erwachsen.
Die erneute Prüfung des einheitlichen Gesundheitsschadensanspruchs im Angleichungsverfahren ist
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon abhängig, daß sich die medizinischen
Auffassungen über einen Leidenszustand geändert haben. Das hat der Senat in RzW 1969, 358 Nr.
40; 1970, 77 Nr. 24 dargelegt; darauf wird verwiesen. Auch der weiteren Meinung des
Berufungsrichters, es bestehe eine Bindung an die im Erstverfahren erhobenen medizinischen
Befunde, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (RzW 1970, 77 Nr. 24).
Der Sachverhalt veranlaßt einen weiteren Hinweis: Die im Angleichlungsverfahren gebotene
Sachprüfung wird nicht dadurch eingeschränkt, daß bestimmte Leiden schon zur Zeit des
Erstverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht als Verfolgungsschäden genannt worden sind.
Der entgegenstehenden Meinung des Oberlandesgerichts München (RzW 1971, 517 Nr. 19) kann
nicht gefolgt werden; zutreffend hingegen KG RzW 1971, 185 Nr. 27 und OLG Frankfurt RzW 1971,
428 Nr. 43. Das Angleichungsverfahren dient sowohl in den Fällen der Beendigung des
Erstverfahrens durch Bescheid (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) als auch durch Vergleich (Art.
IV Nr. 2 BEG-SchlußG) der vollen medizinischen Nachprüfung des einheitlichen, nicht durch das
Ausklammern bestimmter Leiden beschränkbaren Gesundheitsschadensanspruchs. Die einzige
Grenze bildet die in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG angeordnete Bindung an die im
Erstverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichtmedizinischer Art (BGH RzW 1970, 77
Nr. 24). Für seine entgegenstehende Auffassung beruft sich das OLG München zu Unrecht auf den
Satz in der Entscheidung BGH RzW 1970, 169 Nr. 15, daß das Angleichungsverfahren des BEGSchlußG für die Klägerin keine Möglichkeit der vollständigen Neuprüfung des
Gesundheitsschadensanspruchs eröffne. Jener Satz ist nur dahin zu verstehen, daß im Falle der
dortigen Klägerin die Angleichungsvoraussetzungen nicht vorlagen; ausweislich des veröffentlichten
Sachverhalts war ihr im Erstverfahren Rente zuerkannt worden.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397558
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4/8/2023