30 Der Antragsteller konkretisierte den Antrag mit Schriftsatz vom 26. März 2021 wie folgt: Bei der Auswertung der Asservate, des Verfahrens gegen H sowie der Festplatte mit der Spiegelung der Handys des P und des W sei festgestellt worden, dass sich der Antragsgegner umfangreich an dem hier in Rede stehenden Chat "Z" sowie weiteren Chatgruppen beteiligt habe. Eine inhaltliche Darstellung der einzelnen Dateien, die der Antragsgegner in den Chat eingestellt habe, sei dem Abschlussvermerk der Strafakte (Hauptakte Bl. 259 bis 272) zu entnehmen. Es zeige sich eine fremdenfeindliche Einstellung des Antragsgegners. Zudem fänden sich Hinweise, dass er Fotos von Polizeieinsätzen auf seinem privaten Mobiltelefon besitze und diese zu privaten Zwecken weiterleite. In den Konversationen mit den Kollegen innerhalb der Chatgruppe fänden sich auch zahlreiche diskreditierende Äußerungen über Kolleginnen und Kollegen auf Grund ihrer Herkunft oder des Geschlechts. 31 Der Antragsteller übersandte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 auf den Antragsgegner bezogene Medienkataloge hinsichtlich gesendeter bzw. empfangener Dateien in den jeweiligen WhatsApp-Chatgruppen und Zeiträumen. Die seitens des Antragsgegners eingestellten Beiträge seien (im Original) in gelber Farbe hervorgehoben. Enthalten seien die Mediendateien, die ausweislich der Strafakten durch die entsprechenden Personen in den Chatverlauf eingestellt worden seien. Insofern enthalte der Medienkatalog keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dokumentiere ausschließlich, welche Bilder durch die Strafverfolgungsbehörde zum Bestandteil der jeweiligen Strafverfahren gemacht und in den dortigen Akten dokumentiert worden seien. Zudem bezögen sich die beigefügten Medienkataloge ausschließlich auf die in der Einleitungsverfügung benannten Chatgruppen. In zahlreichen Fällen enthielten die Strafakten Hinweise auf weitere Chats und Chatgruppen mit Anhaltspunkten für rechtsextreme Einstellungen. 32 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 33 das Mobiltelefon iPhone, das Apple Notebook, den PC Tower Armolcs, das Amazon Tablet PC und das Apple iPad zu beschlagnahmen. 34 Der Antragsgegner ist dem Antrag nicht entgegen getreten. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 36 II. 37 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 38 Er ist zulässig und begründet, soweit er die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände betrifft (hierzu 1.). Soweit der Antragsteller die Anordnung der Beschlagnahme weiterer Gegenstände begehrt, ist der Antrag unbegründet, weil diese Gegenstände nicht mit den Vorwürfen in Zusammenhang stehen, wegen derer das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner geführt wird bzw. die begehrte Maßnahme der Beschlagnahme insoweit nicht geeignet ist, den Nachweis eines Dienstvergehens zu erbringen (hierzu 2.) 39 Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag des Dienstherrn Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW). 40 Die für die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erforderliche wirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 und 5 LDG NRW ist mit der Einleitungsverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) vom 11. September 2020 erfolgt. 41 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 11/08 -, juris, Rn. 19. 42 1.) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Gegenstände sind auch im Übrigen erfüllt. 43 Die Disziplinarkammer lässt insoweit offen, ob der Antragsgegner dringend verdächtig ist, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben (hierzu a.). Denn er ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben (hierzu b.). Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder

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