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2. Apple Notebook
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3. PC Tower Armorlcs
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4. Amazon Tablet PC
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5. Apple iPad.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Durchsuchung am 00.0.2020 seien bei dem Beamten 13 ITBeweismittel und ein Gutachten sichergestellt worden. Eine Auswertung der Asservate finde sich im Vermerk des
Polizeipräsidiums D (KK 00 - BAO ...) vom 13. November 2020. Diese Auswertung habe ergeben, dass der
Antragsgegner Inhalte verschickt habe, die den Sachverhalt der Volksverhetzung und des Verwendens von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalteten. Der Beamte habe sich aktiv und über mehrere Jahre an
Diskussionen mit deutlich rechtsextremen Inhalten beteiligt und diese Unterhaltungen auch aktiv angestoßen. Sein
Sprachgebrauch innerhalb der Gruppenchats sowie in einem Einzelchat sei von verbaler Gewalt gegen Minderheiten
und von Gewalt geprägt gewesen. Zudem bestehe der Anfangsverdacht einer Belohnung und Billigung von Straftaten (§
140 StGB) sowie der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§126 StGB).
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Zu den einzelnen strafrechtlich sichergestellten Asservaten ergebe sich folgendes Bild:
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1. Mobiltelefon iPhone.
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Es hätten keine strafrechtlich relevanten Inhalte aufgefunden werden können. Im Rahmen der Auswertung habe aber
festgestellt werden können, dass der Beamte augenscheinlich Daten gelöscht habe. Dafür spreche ein Chat mit einem
"H". Es handele sich wahrscheinlich um den PHK H, der ebenfalls zum Kreis der WhatsApp-Chatgruppenmitglieder
zähle. Der Beamte leite eine Nachricht von einer Person namens V (ebenfalls WhatsApp-Chatgruppenmitglied) weiter,
in der dieser mitteile, dass das Mobiltelefon von "I" (vermutlich P, einer der mutmaßlichen Hauptakteure) sichergestellt
worden sei und man weitere Posts erstmal unterlassen solle. In der Folge sende der H dem Beamten ein Video mit
dessen Posts aus der Chatgruppe "Z". Diese Inhalte seien auf dem Mobiltelefon des Beamten aber nicht mehr
festgestellt und demnach offenbar gelöscht worden. Auch wenn entsprechende Daten auf dem Mobiltelefon des
Beamten nicht mehr vorhanden seien, so diene das Gerät im Kontext zur Auswertung von IT-Geräten, beispielsweise
der betroffenen P und H, zum Beweis, dass der Beamte erhaltenes Material gelöscht habe. In diesem Fall sei nicht von
einer Löschung aus Überzeugung auszugehen, sondern vielmehr um das eigene Fehlverhalten zu vertuschen. Auch
dies müsse in die Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit einfließen.
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2. Apple Notebook
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Es seien keine Hinweise gefunden worden, dass der Beamte Dateien versendet habe. Es hätten aber 51 Bilddateien
festgestellt werden können, die Abbildungen von Hitler oder das Hakenkreuzsymbol zeigten. Die Dateien seien teilweise
ausländerfeindlich oder antisemitisch. Ein Großteil der auf den Asservaten vorgefundenen Videos habe wieder
hergestellt werden können. Ein Video weise Sequenzen auf, die den Anfangsverdacht von kinder/jugendpornographischen Darstellungen erweckten, sodass eine Strafanzeige gefertigt worden sei. Sobald hierzu
ausreichende Informationen vorlägen, werde das Disziplinarverfahren insoweit ausgedehnt. 15 wiederhergestellte
Videos seien hinsichtlich der §§ 86a, 130 StGB von strafrechtlicher Relevanz. Sie spiegelten indes die rechtsgerichtete
Gesinnung des Beamten wieder. Dies werde durch 14 weitere Videos auf diesem Asservat untermauert.
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3. PC Tower
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Unter den aufgefundenen Videos hätten sich zwei Videos gefunden, die jugendpornographische Inhalte beinhalten
könnten. Auch in diesem Fall stehe eine Prüfung auf Verfahrensausdehnung noch aus.
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4. Amazon Tablet PC
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Es sei nicht auszuschließen, dass sich disziplinarrechtlich relevante Hinweise dort befänden.
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5. Apple iPad
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Unter den Dateien hätten sich zwei Bilder befunden, die sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich relevant sein könnten.
Der Antragsteller konkretisierte den Antrag mit Schriftsatz vom 26. März 2021 wie folgt: Bei der Auswertung der