VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2021 - 35 K 581/21
Fundstelle
openJur 2021, 30131
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Die Beschlagnahme folgender aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts T vom 9. September 2020 (00 Gs 0000/20)
sichergestellter Gegenstände, nämlich
2
1. das Mobiltelefon iPhone
3
2. das Apple Notebook
4
3. das Apple iPad,
5
wird für die Zwecke des Disziplinarverfahrens angeordnet.
6
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
7
I.
8
Der im Jahr 1988 geborene Antragsgegner steht als Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das
Amtsgericht T erließ am 9. September 2020 einen Durchsuchungsbeschluss (00 Gs 0000/20), der am 16. September
2020 vollstreckt wurde. Die Durchsuchung hatte insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
9
Mobilfunkgeräte oder sonstige Datenträger mit Dateien mit Bezug zu nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem
Gedankengut sowie
10
Schriftstücke und Gegenstände mit Bezug zu nationalsozialistischem bzw. volksverhetzendem Gedankengut.
11
Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP
NRW) leitete am 11. September 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner ein. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B (000 Js 000/19) gegen einen
anderweitig beschuldigten Beamten sei ein Handy sichergestellt worden. Nach Auswertung seien auf diesem
Mobilfunkgerät gespeicherte WhatsApp-Gruppen und Verläufe festgestellt worden, aus denen sich der Verdacht der
Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ergebe. Der
Antragsgegner sei einer der Chatteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft T ermittele gegen den Beamten wegen des
Verdachts des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB sowie § 130 StGB. Der Beamte sei Mitglied der
WhatsApp-Chat-Gruppe "Z", die derzeit aus 16 Mitgliedern, die bis auf eine unbekannte Rufnummer sämtlich als
Polizeibeamte beim Polizeipräsidium B und dort in E beschäftigt seien oder waren, bestehe. Nach dem Stand der
Ermittlungen seien in der WhatsApp-Gruppe "Z" von den Mitgliedern dieser Gruppe mindestens 126 Bilddateien mit
strafrechtlich relevanten Inhalten wie Hakenkreuzen, Hitlerkopfbildern und anderen Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen (verfassungswidrige Organisationen) bzw. Bilddateien
mit nach § 130 StGB strafbewehrten volksverhetzenden Inhalten in die Gruppe gepostet worden. Diese WhatsAppGruppe sei am 00.0.2015 innerhalb des Polizeipräsidiums B, Polizeiwache E, Dienstgruppe X, gegründet worden. Der
Beamte solle zwischen dem 00.0.2017 und dem 00.0.2020 sieben dieser insgesamt 126 strafrechtlich relevanten
Bilddateien in die WhatsApp-Chat-Gruppe "Z" gepostet und 121 dieser Exemplare erhalten haben. In der WhatsAppChat-Gruppe "C" solle er zwei Bilder dieser Art versandt und drei erhalten haben. In weiteren WhatsApp-Chat-Gruppen
solle er weitere Bilder dieser Art wie folgt erhalten haben: In der Gruppe "F" drei Bilder sowie der Gruppe "U" ein Bild.
Wann diese letztgenannten WhatsApp-Chat-Gruppen gegründet worden seien und wann die einzelnen Aktivitäten
stattgefunden hätten, sei den Ermittlungen überlassen. Es bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens durch
Verletzung der politischen Treuepflicht, der Pflicht zur politischen Mäßigung sowie der Wohlverhaltenspflicht (§ 33 Abs.
1 Satz 3 BeamtStG, § 33 Abs. 2 BeamtStG und § 34 Satz 3 BeamtStG). Das LAFP NRW setzte das Disziplinarverfahren
gleichzeitig wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften T und B gemäß § 22 Abs.
1 LDG NRW aus. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom selben Tag vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm wurde
das Tragen der Dienstkleidung und Dienstausrüstung sowie das Führen dienstlicher Ausweise und Waffen untersagt.
12
Der Antragsteller hat am 1. Februar 2021 den vorliegenden Antrag nach § 27 Abs. 1 LDG NRW auf Beschlagnahme von
folgenden fünf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellten Asservaten gestellt:
13
1. Mobiltelefon iPhone
2. Apple Notebook