66
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 31 K 6270/13.O - und vom 4. März 2013 - 31 K 2032/13.O -.
67
Die Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem
angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die
Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind
demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis
oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde.
68
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April
2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 -DB 16 S 57/09 -,
juris, Rn. 14 ff.
69
Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner gegen die Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, läge hierin ein schwerwiegendes
Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG, in dessen Folge eine sog. statusberührende Disziplinarmaßnahme
nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen erscheint.
70
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 17. Mai 2001 -1 DB 15.01 -,
juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.BDG - juris; Sächsisches OVG, Beschluss
vom 18. Dezember 2017 - 6 B 215/17.D -, juris, Rn 13.
71
2.) Der Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme ist hingegen unbegründet, soweit er sich auf den PC-Tower
ARMORLCS und das Amazon Tablet PC bezieht.
72
a) Der PC-Tower ARMORLCS kommt nicht als Beweismittel für die dem Antragsgegner im Disziplinarverfahren
vorgeworfenen Handlungen, sondern (lediglich) als Beweismittel für andere Handlungen in Betracht, auf die sich das
Disziplinarverfahren (bislang) nicht erstreckt.
73
Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur wegen Dienstvergehen angeordnet werden, die dem Beamten
bereits gemäß den §§ 17 ff. LDG NRW zur Last gelegt werden. Dazu muss das Disziplinarverfahren insoweit
ordnungsgemäß eingeleitet oder ausgedehnt worden sein. Ergibt sich hingegen später - etwa (wie hier) durch
Zufallsfunde bei einer Durchsuchung - der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen, so ist deshalb entweder ein
weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das laufende Verfahren auf die neuen Vorwürfe auszudehnen, bevor
auch diesbezüglich Anordnungen gemäß § 27 LDG NRW ergehen können.
74
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 6 E 1/19 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.
August 2020 - 31 K 432/20.O -.
75
Eine
Beschlagnahme
muss
sich
in
dem
Rahmen
Ausdehnungsverfügungen
disziplinarischen
Beschlagnahmeanordnungen setzen.
halten,
Ermittlungen
den
die
Einleitungsverfügung
und
damit
und
etwaige
disziplinargerichtlichen
76
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3d B 293/18.O -, juris, Rn. 25.
77
Nach diesen Grundsätzen darf die Beschlagnahme des PC-Tower ARMORLCS (derzeit) nicht angeordnet werden. Zwar
wurden auf diesem Computer zwei - nach erster Einschätzung des Antragstellers - jugendpornografische Videos
gefunden. Dadurch könnte der Antragsgegner seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten (§ 34 Satz 3
BeamtStG) verletzt haben. Diese Pflichtverletzung ist aber bislang - soweit ersichtlich - weder Gegenstand der
Einleitungsverfügung vom 11. September 2020 noch einer Ausdehnungsverfügung, so dass die Anordnung der
Beschlagnahme diesbezüglicher Beweismittel nach § 27 LDG NRW derzeit ausscheidet.
78
b) Soweit der Antragsteller vorträgt, der PC-Tower ARMORLCS und das Amazon Tablet PC seien bislang nur aus
strafrechtlicher Sicht ausgewertet worden, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich auf diesen Asservaten
disziplinarrechtlich relevante Hinweise finden, bewegt sich dies im Bereich von Spekulationen. Die begehrte Maßnahme
der Beschlagnahme ist insoweit nicht geeignet, den Nachweis eines Dienstvergehens wegen Verstoßes gegen die
politische Treuepflicht bzw. die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu erbringen.
79
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Beschlagnahmeanordnung
um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt.
80
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 6 E 1/19 -, juris, Rn. 25.
81
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des