56
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 -2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.;
OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom
28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG81 D 2/12 -,
juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44.
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Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor,
wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem
Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat der Antragsgegner gesetzt, weil er über mehrere Jahre
Mitglied in verschiedenen WhatsApp-Chat-Gruppen war, in denen Bilder und Videos mit nationalsozialistischem,
volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut verschickt wurden, wobei der
Antragsgegner auch durch eigene Beiträge in Erscheinung getreten ist.
58
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris, Rn, 29, und vom 5. Juni 2015 -6 B 326/15
-, juris, Rn. 17 ff.
59
Da der Antragsgegner aktiv an dem Chat teilgenommen hat, lässt die Disziplinarkammer offen, ob es auch eine
Dienstpflichtverletzung darstellen kann, dass er es zudem unterlassen hat, durch Protest, Austritt aus der Gruppe oder
auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien mit straf- und/oder
disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben.
60
Denn er hat damit jedenfalls innerhalb der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit nationalsozialistischem,
volksverhetzendem, menschenverachtendem und rassistischem Gedankengut zu identifizieren oder auch "nur" mit ihm
zu sympathisieren. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der Chatgruppen verschickt wurden, zeigt Adolf
Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignisse aus der Zeit des
nationalsozialistischen Herrschaft. Die große Anzahl einschlägiger Dateien begründet den Verdacht, dass zumindest
derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen Ideologie nahesteht. Daneben
sind in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen Migration, Ethnien und Islam
betreffen. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Es wird im Einzelnen auf die sog. Medienkataloge verwiesen, aus denen sich
die vom Antragsgegner geposteten und erhaltenen Bilder und Videos in den verschiedenen Chatgruppen konkret
ersehen lassen. Die dargestellten Bilder und Videos verherrlichen die nationalsozialistische Ordnung und deren
Ideologie, sind teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das Töten anderer Menschen gut.
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Die Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch
nicht außer Verhältnis. Die Maßnahme ist geeignet, den Nachweis eines Verstoßes jedenfalls gegen die Pflicht zu
achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu erbringen. Die Beschlagnahme kann dazu dienen, die Tragweite der
Dienstpflichtverletzungen des Beamten zu belegen.
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Im Einzelnen: Dies gilt zunächst für das Mobiltelefon iPhone. Zwar konnten keine strafrechtlich relevanten Inhalte
aufgefunden werden. Es wurde im Rahmen der Auswertung aber festgestellt, dass der Antragsgegner Daten gelöscht
hat. Dies ergibt sich aus einem Chat mit dem Chatgruppen-Mitglied PHK H, der dem Antragsgegner eine Nachricht des
Chatgruppen-Mitglieds PHK V weiterleitete, wonach das Mobiltelefon des "I" (wohl: PHK P) sichergestellt worden sei
und man weitere Posts erst einmal unterlassen solle. In der Folge schickte der PHK H dem Antragsgegner ein Video mit
dessen Posts aus der Chatgruppe "Z". Diese Inhalte konnten indes auf dem Mobiltelefon des Antragsgegners nicht
mehr festgestellt werden, so dass diese offenbar gelöscht wurden. Auch wenn damit entsprechende Daten auf dem
Mobiltelefon des Antragsgegners nicht mehr vorhanden sind, so teilt die Disziplinarkammer die Auffassung des
Antragstellers, dass das Gerät im Kontext zur Auswertung von IT-Geräten, beispielsweise der betroffenen PHK P und
PHK H, zum Beweis dienen kann, dass der Antragsgegner erhaltenes Material gelöscht hat. In diesem Falle wäre nicht
von einer Löschung aus Überzeugung auszugehen, sondern vielmehr, um das eigene Fehlverhalten zu vertuschen.
Auch dies kann in die Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit einfließen.
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Dies gilt auch für das Apple Notebook, auf dem insgesamt 51 Bilddateien und 29 Videos mit nationalsozialistischem,
volksverhetzendem und menschenverachtendem Gedankengut aufgefunden bzw. wiederhergestellt werden konnten.
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Dies gilt schließlich auch für das iPad, auf dem zwei Bilder mit solchem Inhalt aufgefunden wurden.
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Mildere Maßnahmen als die Beschlagnahme sind nicht ersichtlich. Einer Beschlagnahme steht insbesondere nicht die
bereits auf strafprozessualer Grundlage erfolgte Sicherstellung (und eventuell erfolgte Beschlagnahme) durch die
Staatsanwaltschaft T entgegen. Denn nach Abschluss des Strafverfahrens ist eine hier in Rede stehende (Anschluss)beschlagnahme zum Zwecke der Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 31 K 6270/13.O - und vom 4. März 2013 - 31 K 2032/13.O -.