14 2. Apple Notebook 15 3. PC Tower Armorlcs 16 4. Amazon Tablet PC 17 5. Apple iPad. 18 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Durchsuchung am 00.0.2020 seien bei dem Beamten 13 ITBeweismittel und ein Gutachten sichergestellt worden. Eine Auswertung der Asservate finde sich im Vermerk des Polizeipräsidiums D (KK 00 - BAO ...) vom 13. November 2020. Diese Auswertung habe ergeben, dass der Antragsgegner Inhalte verschickt habe, die den Sachverhalt der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalteten. Der Beamte habe sich aktiv und über mehrere Jahre an Diskussionen mit deutlich rechtsextremen Inhalten beteiligt und diese Unterhaltungen auch aktiv angestoßen. Sein Sprachgebrauch innerhalb der Gruppenchats sowie in einem Einzelchat sei von verbaler Gewalt gegen Minderheiten und von Gewalt geprägt gewesen. Zudem bestehe der Anfangsverdacht einer Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sowie der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§126 StGB). 19 Zu den einzelnen strafrechtlich sichergestellten Asservaten ergebe sich folgendes Bild: 20 1. Mobiltelefon iPhone. 21 Es hätten keine strafrechtlich relevanten Inhalte aufgefunden werden können. Im Rahmen der Auswertung habe aber festgestellt werden können, dass der Beamte augenscheinlich Daten gelöscht habe. Dafür spreche ein Chat mit einem "H". Es handele sich wahrscheinlich um den PHK H, der ebenfalls zum Kreis der WhatsApp-Chatgruppenmitglieder zähle. Der Beamte leite eine Nachricht von einer Person namens V (ebenfalls WhatsApp-Chatgruppenmitglied) weiter, in der dieser mitteile, dass das Mobiltelefon von "I" (vermutlich P, einer der mutmaßlichen Hauptakteure) sichergestellt worden sei und man weitere Posts erstmal unterlassen solle. In der Folge sende der H dem Beamten ein Video mit dessen Posts aus der Chatgruppe "Z". Diese Inhalte seien auf dem Mobiltelefon des Beamten aber nicht mehr festgestellt und demnach offenbar gelöscht worden. Auch wenn entsprechende Daten auf dem Mobiltelefon des Beamten nicht mehr vorhanden seien, so diene das Gerät im Kontext zur Auswertung von IT-Geräten, beispielsweise der betroffenen P und H, zum Beweis, dass der Beamte erhaltenes Material gelöscht habe. In diesem Fall sei nicht von einer Löschung aus Überzeugung auszugehen, sondern vielmehr um das eigene Fehlverhalten zu vertuschen. Auch dies müsse in die Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit einfließen. 22 2. Apple Notebook 23 Es seien keine Hinweise gefunden worden, dass der Beamte Dateien versendet habe. Es hätten aber 51 Bilddateien festgestellt werden können, die Abbildungen von Hitler oder das Hakenkreuzsymbol zeigten. Die Dateien seien teilweise ausländerfeindlich oder antisemitisch. Ein Großteil der auf den Asservaten vorgefundenen Videos habe wieder hergestellt werden können. Ein Video weise Sequenzen auf, die den Anfangsverdacht von kinder/jugendpornographischen Darstellungen erweckten, sodass eine Strafanzeige gefertigt worden sei. Sobald hierzu ausreichende Informationen vorlägen, werde das Disziplinarverfahren insoweit ausgedehnt. 15 wiederhergestellte Videos seien hinsichtlich der §§ 86a, 130 StGB von strafrechtlicher Relevanz. Sie spiegelten indes die rechtsgerichtete Gesinnung des Beamten wieder. Dies werde durch 14 weitere Videos auf diesem Asservat untermauert. 24 3. PC Tower 25 Unter den aufgefundenen Videos hätten sich zwei Videos gefunden, die jugendpornographische Inhalte beinhalten könnten. Auch in diesem Fall stehe eine Prüfung auf Verfahrensausdehnung noch aus. 26 4. Amazon Tablet PC 27 Es sei nicht auszuschließen, dass sich disziplinarrechtlich relevante Hinweise dort befänden. 28 5. Apple iPad 29 Unter den Dateien hätten sich zwei Bilder befunden, die sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich relevant sein könnten. Der Antragsteller konkretisierte den Antrag mit Schriftsatz vom 26. März 2021 wie folgt: Bei der Auswertung der

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