8 Der Kläger könne auch nicht hilfsweise gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 823 Abs. 1, § 826 BGB verlangen, dass die Beklagten die Löschung der in der Lost Art-Datenbank veröffentlichten Suchmeldung beantragen. Er könne nicht untersagen, dass marktrelevante Informationen über sein Bild publik gemacht würden. Bei Kulturgütern bestehe ein anzuerkennendes Interesse der Allgemeinheit an dem Objekt, seiner Geschichte und Provenienz. Eine Eigentumsbeeinträchtigung scheide insoweit von vornherein aus, wenn lediglich zutreffend und sachlich über einen bestehenden Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgut informiert werde. Ein solcher Verdacht begründe im gewerblichen Kunsthandel gemäß § 44 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kulturgutschutzgesetzes erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Provenienz. Bereits hierdurch werde die Marktgängigkeit des Kunstwerks eingeschränkt. Es könne offenbleiben, ob ein Anspruch auf Löschung bestehe, wenn in der Suchmeldung unrichtige Angaben gemacht würden oder die Plausibilität der Meldung entkräftet werde. Denn so liege es hier nicht. Es bestehe die Vermutung, dass das Gemälde dem früheren Eigentümer im Jahr 1937 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden sei. Der Kläger habe seine Behauptung, Dr. Stern habe das Gemälde lediglich im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts in Besitz gehabt, nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts bewiesen. Dem Bild hafte ein marktrelevanter Makel an, den der Kläger auch ohne die Suchmeldung offenbaren müsse. 9 II. 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 11 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2022 - V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Es ist umstritten, ob die Vorschrift auch rein negatorische (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, die wie hier - auf einen von einem Verschulden unabhängigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden (vgl. zum Streitstand etwa BeckOK ZPO/Toussaint [1.3.2023], § 32 Rn. 5.1; Jayme, IPRax 2020, 544 Fn. 4 jeweils mwN). Der Streit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus dem vorrangig anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133; Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 16) Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO, nachfolgend EuGVVO). Nach dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit eines nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats begründet, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit besteht. So liegt es hier. Dass die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, steht dem nicht entgegen. 12 a) Der (räumliche) Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVVO ist eröffnet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. Zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift in Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend EuGVÜ) hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass diese Bestimmung dann nicht anwendbar ist, wenn allein der Kläger in einem Vertragsstaat wohnt und - wie hier - ein Auslandsbezug nur zu Nichtvertragsstaaten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133 mwN). Daran ist aber für Art. 26 EuGVVO nicht festzuhalten. 13 aa) Ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs legt bereits der Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO nahe. Danach setzt eine Zuständigkeitsbegründung durch rügeloses Einlassen lediglich die Klageerhebung vor einem mitgliedstaatlichen Gericht voraus, ohne dass der Wohnsitz des Beklagten - anders als etwa bei den in Art. 7 ff. geregelten besonderen Zuständigkeiten - von Bedeutung ist (vgl. Gebauer/Wiedmann in Gebauer/Berner, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 2). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb - wenngleich nicht tragend - schon in Bezug auf Art. 18 Satz 1 EuGVÜ angenommen, dass es auf den Wohnsitz des Beklagten nicht ankomme (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi Reinsurance Company SA und Universal General Insurance Company, C-412/98, EU:C:2000:399 Rn. 44).

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