55
All dies bedarf hier aber keiner Klärung. Denn selbst wenn die Überschreitung des Widmungszwecks der Datenbank durch die
Eintragung einer Suchmeldung bezüglich eines Kunstwerks einen Löschungsanspruch des Eigentümers zur Folge hätte, könnte sich
dieser - gleich ob der Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist - nur gegen die Stiftung als Betreiberin der
Datenbank richten, nicht aber gegen die Beklagten als bloße Veranlasser der Meldung, die lediglich das Angebot der Datenbank
wahrnehmen. Wenn der Staat eine Internetdatenbank einrichtet, in der Such- und Fundmeldungen von Privatpersonen zu Kulturgütern
veröffentlicht werden, dann ist er bzw. die von ihm als Betreiberin der Datenbank errichtete Stiftung dafür verantwortlich, dass sich die
veröffentlichte Meldung innerhalb der Grenzen hält, die das öffentliche Recht und namentlich die Grundrechte - hier der Eigentümer der
betroffenen Gemälde - dem staatlichen Informationshandeln ziehen. Es ist Sache der Betreiberin der Datenbank zu entscheiden, ob sie
eine Meldung veröffentlicht und ob bzw. wann sie sie wieder löscht. Es liegt in ihrer Verantwortung, die fortdauernde Einhaltung des
Zwecks der Veröffentlichung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung gegenüber dem
Eigentümer des Kunstwerks weiterhin zu rechtfertigen ist. Wird durch die Aufrechterhaltung einer Meldung das Eigentum an einem
Kunstwerk
beeinträchtigt,
dann
trifft
die
Verantwortung
hierfür
folglich
allein
die
Stiftung.
Ob
hier
eine
solche
Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Klage gegen die Beklagten als Veranlasser der Meldung
richtet.
56
(b) Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs kann sich der Kläger auch nicht, was das Berufungsgericht erwogen hat, auf die
"Grundsätze der Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost Art-Datenbank" berufen. Danach werden Suchmeldungen von
der die Datenbank betreibenden Stiftung zwar u.a. dann gelöscht, wenn die Meldung nicht entsprechend dem Zweck der Datenbank
erfolgt ist oder wenn die Plausibilität der Meldung nach Eintragung durch neue Erkenntnisse entfällt. Bei diesen Grundsätzen handelt
es sich aber um bloße stiftungsinterne Regeln (vgl. Jayme in Festschrift Ebke, 2021, S. 453, 457), die den Kläger nicht direkt
begünstigen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und die Revision zeigt keinen Vortrag dazu auf, dass der Kläger in den Schutzbereich
einer etwa zwischen den Beklagten und der Stiftung bestehenden vertraglichen Vereinbarung einbezogen wäre. Ob die Suchmeldung
dem Zweck der Datenbank entspricht, ist - wie dargelegt - allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stiftung als Betreiberin der
Datenbank, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten von Belang.
57
bb) Ein Anspruch des Klägers entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) besteht ebenfalls nicht. Denn die Veröffentlichung der
Suchmeldung enthält bereits keine personenbezogenen Daten des Klägers (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 34).
58
III.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
60
Brückner
61
Haberkamp
62
Hamdorf
63
Malik
64
Laube