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(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein früherer NS-verfolgungsbedingter Entzug des im Eigentum des Klägers
stehenden Gemäldes bereits aufgrund des Verkaufs im Jahr 1937 i.S.d. § 44 Satz 1 Nr. 1 KGSG vermutet mit der Folge erhöhter
Sorgfaltspflichten; die individuelle NS-Verfolgung des früheren Besitzers Dr. Max Stern, der gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB als
damaliger Eigentümer anzusehen ist, ist offensichtlich und wird von dem Kläger nicht infrage gestellt. Die Veröffentlichung der
Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank macht damit lediglich publik, was aufgrund der bekannten Umstände des Verkaufs des
Gemäldes im Jahr 1937 ohnehin vermutet wird und - jedenfalls im Fall eines gewerblichen Inverkehrbringens - näherer Aufklärung
bedarf. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht daher an, dass der wertbeeinflussende Makel des Gemäldes nicht erst durch die
Veröffentlichung der Suchmeldung begründet wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint
und wofür vieles spricht - den Kläger zudem im Falle des Verkaufs auch ohne Eintragung in der Lost Art-Datenbank eine
Offenbarungspflicht hinsichtlich der bemakelten Provenienz träfe.
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(d) Eine andere Betrachtung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Gemälde sei bereits unmittelbar
nach dem Krieg nicht rückerstattungsfähig gewesen. Es ist zwar zutreffend, dass nach den Rückerstattungsregelungen in der USamerikanischen und britischen Besatzungszone sowie im Großraum Berlin bewegliche Gegenstände, die im Wege eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs aus einem einschlägigen Unternehmen erworben worden sind, grundsätzlich nicht der
Rückerstattung unterlagen (vgl. dazu Heidt, Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 46, 53 und 56). Darauf kommt es aber
schon deshalb nicht an, weil die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen geregelten Ausnahmetatbestände
(vgl. Art. 15 des britischen bzw. Art. 19 des US-amerikanischen Rückerstattungsgesetzes [jeweils Gesetz Nr. 59, Rückerstattung
feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen] sowie Art. 16 der
Rückerstattungsanordnung für den Großraum Berlin [Anordnung BK/O [49] 180]) keine Aussage zu der Vermutung des
verfolgungsbedingten Entzugs enthalten. Es sollte lediglich den normalen geschäftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden,
nach denen der Käufer regelmäßig keine Überlegungen dazu angestellt hatte, wie die Waren vom Inhaber eines einschlägigen
Unternehmens erworben worden waren; lagen die Voraussetzungen - was hier schon im Hinblick auf die in den Regelungen
enthaltenen Rückausnahmen für Kunstwerke zweifelhaft ist - vor, war zwar eine Rückgabe, nicht aber eine sonstige Entschädigung
ausgeschlossen (vgl. Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 2. Aufl., 1952, Art. 15 Bl. Nr. 100 Rs.).
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(e) Nach den Grundsätzen der Provenienzforschung kann die Vermutung dagegen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der
Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte; bei Veräußerungen nach dem 15.
September 1935 ist zudem nachzuweisen, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des
Nationalsozialismus stattgefunden hätte oder die Wahrung der Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit
wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde (vgl. Handreichung, S. 38 f.; Leitfaden, S. 106).
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Sollte der Kläger - etwa durch ein Sachverständigengutachten zur Provenienz - diesen Nachweis erbringen können, könnte das zwar
dazu führen, dass die Vermutung in tatsächlicher Hinsicht widerlegt wäre, so dass die erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 44 Satz 1 Nr.
1 KGSG entfielen. Das könnte ggf. auch dazu führen, dass der Zweck der Veröffentlichung in der Lost Art-Datenbank nachträglich
wegfiele. Selbst dann läge aber in der Aufrechterhaltung der Suchmeldung keine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers an dem
Gemälde durch die Beklagten (hierzu sogleich).
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(5) Anders als die Revision meint, kann eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht mit der Begründung bejaht werden, die
Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank führe zu einem rechtswidrigen Zustand.
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(a) Richtig ist daran, dass Eintragungen und Meldungen zu Kulturgütern in der Lost Art-Datenbank staatliches Informationshandeln
darstellen (vgl. Papier, in Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel [Hrsg.], Fair und gerecht - Restitution und Provenienz im
Kunstmarkt, 2021, S. 79, 85) und deshalb nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der damals noch von einer
Arbeitsgruppe (sog. Koordinierungsstelle) bei dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt betriebenen Lost Art-Datenbank ein
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzender öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht kommt, wenn
sich die Aufrechterhaltung der Suchmeldung nicht (mehr) im Rahmen des Widmungszwecks der Datenbank hält und mit
höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 28 ff.). Eine
Überschreitung des Widmungszwecks erscheint hinsichtlich der in Rede stehenden Datenbank-Eintragung zumindest denkbar, weil anders als in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 39) - die Frage, wem das
Eigentum an dem Gemälde zusteht, jedenfalls nach deutschem Recht geklärt und die Einigung zwischen den Parteien, die die
Datenbank befördern soll, nicht zustande gekommen ist.
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Allerdings ist, nachdem die Datenbank inzwischen durch eine Stiftung bürgerlichen Rechts betrieben wird, umstritten, ob
Veröffentlichungen in der Datenbank weiterhin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sind und somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist
(so VG Magdeburg, KUR 2022, 69, 72), oder ob über Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einstellung von Werken mit Verdacht
auf NS-Raubkunst in die Datenbank nunmehr die Zivilgerichte zu entscheiden haben (so Dörig, jM 2015, 252, 254). Sollte letzteres
zutreffen, würde sich die Frage stellen, ob und inwieweit die öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Staat bei seinem
Informationshandeln unterworfen ist, auch die die Datenbank in Privatrechtsform betreibende Stiftung treffen und dazu führen, dass
diese zivilrechtlich zur Löschung eines Eintrags verpflichtet ist, wenn der Widmungszweck der Datenbank die Aufrechterhaltung des
Eintrags nicht (mehr) rechtfertigt (vgl. allgemein zu den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts Senat, Urteil vom 21.
September 2018 - V ZR 68/17, NZM 2019, 380 Rn. 42 mwN; zur Grundrechtsbindung siehe auch BVerfGE 128, 226 Rn. 46 ff.).