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(1) Die Lost Art-Datenbank dient der Umsetzung der völkerrechtlich nicht bindenden sog. Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998
über den Umgang mit während der NS-Zeit abhanden gekommenen Kunstwerken sowie der dazu ergangenen Gemeinsamen
Erklärung von Bundesregierung, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom Dezember 1999 (vgl. dazu Heidt,
Restitutionsbegehren bei NS-Raubkunst, 2017, S. 26 f.). Die früheren Eigentümer bzw. die Erben NS-verfolgungsbedingt entzogener
Kulturgüter sollen ausfindig gemacht werden, um mit diesen eine gerechte und faire Lösung zu erzielen. Auf der Grundlage, dass die
Restitution und Entschädigung in Deutschland im Rückerstattungsrecht und den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften abschließend
geregelt ist, wird in der Gemeinsamen Erklärung vom Dezember 1999 öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archiven und
Bibliotheken unabhängig von dem Bestehen oder der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche empfohlen, NS-verfolgungsbedingt
entzogene Kulturgüter an die früheren Eigentümer bzw. deren Erben zurückzugeben oder eine anderweitige Wiedergutmachung
vorzunehmen; Privatpersonen werden aufgefordert, sich den Grundsätzen und Verfahrensweisen anzuschließen. Rechtsansprüche auf
eine Rückerstattung werden indes durch keine der beiden Erklärungen begründet (vgl. etwa Wasmuth, NJW 2014, 747, 751).
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Zweck der Veröffentlichung auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank ist es, die früheren Eigentümer bzw. deren Erben sowie die
heutigen Besitzer eines Kulturgutes zusammen zu bringen und diese bei der Erarbeitung einer gerechten und fairen Lösung im Sinne
der Washingtoner Erklärung zu unterstützen (vgl. BVerwGE 151, 228 Rn. 31 f.). Hiervon ausgehend nimmt das Berufungsgericht zu
Recht an, dass mit der Suchmeldung lediglich auf das frühere Eigentum an dem Kunstwerk und die Umstände des Verlustes Bezug
genommen wird; eine Aussage über das gegenwärtig bestehende Eigentum oder etwaige daran anknüpfende Ansprüche ist damit
weder verbunden noch beabsichtigt (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 41; Jayme, IPRax 2020, 544, 547; ders. in Festschrift Ebke,
2021, S. 453, 457).
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(2) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht hinsichtlich der Eintragung des Gemäldes in der
Fahndungsdatenbank von Interpol geboten.
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(a) Allerdings ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren
zu unterstellen, dass die Interpol-Fahndung durch die Beklagten veranlasst wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass - was die
Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung auch nicht in Abrede gestellt haben - dem Kläger polizeiliche Maßnahmen bis hin
zu einer Beschlagnahme des Gemäldes drohen, falls er dieses in die Vereinigten Staaten von Amerika oder nach Kanada verbringen
sollte. Das Berufungsgericht schließt lediglich aus, dass der Kläger derzeit in Deutschland aufgrund der Interpol-Fahndung polizeiliche
Maßnahmen zu befürchten hat.
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(b) Gleichwohl stellt die Meldung bei Interpol keine Eigentumsanmaßung durch die Beklagten dar. Inhalt der Eintragung in der
Datenbank ist ausweislich des von dem Kläger vorgelegten und von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Auszugs aus der
Datenbank lediglich das Abhandenkommen des Gemäldes am 13. November 1937 in Düsseldorf mit dem Zusatz "Type of event: theft".
Auch mit dieser Meldung wird folglich nur an das frühere Eigentum von Dr. Stern angeknüpft, ohne dass hiermit eine Aussage darüber
verbunden wäre, dass sich die Beklagten nach heutiger Rechtslage als Eigentümer des Gemäldes ansehen und darstellen. Auch die
Verwendung des Begriffes "theft" (Diebstahl) ändert hieran nichts.
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(c) Als Eigentumsanmaßung ist die Meldung auch nicht deshalb anzusehen, weil der Kläger bei einer Verbringung des Gemäldes nach
Kanada oder in die Vereinigten Staaten von Amerika polizeiliche Maßnahmen zu befürchten hätte, die ihn in der Verfügungsgewalt
über das Gemälde einschränken würden. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine Folge des Umstandes, dass die
Rechtsordnungen einzelner Staaten an das Abhandenkommen von Kulturgütern und spätere Erwerbsvorgänge unterschiedliche
Rechtsfolgen knüpfen. So sollen nach Darstellung in der Literatur zum einen in den Vereinigten Staaten die Begriffe "theft" und "stolen"
wesentlich weiter verstanden werden als die Begriffe Diebstahl (§ 242 StGB) und Abhandenkommen (§ 935 BGB) im deutschen Recht,
und namentlich auch Vorgänge erfassen, die nach deutschem Verständnis als freiwillige Besitzaufgabe anzusehen wären. Zum
anderen soll es selbst bei einer Vielzahl von Erwerbsakten über Jahrzehnte hinweg - anders als nach deutschem Recht (vgl. § 937
BGB) - für niemanden in der Erwerbskette möglich sein, an einem in diesem Sinne "gestohlenen" Kunstgegenstand Eigentum zu
erwerben (vgl. zum Ganzen Rapp, NS-Raubkunst vor amerikanischen Gerichten, 2021, S. 40 f.; zur "Klägerfreundlichkeit" der USamerikanischen Gerichte bei Restitutionsstreitigkeiten S. 70 ff. mwN; vgl. auch OLG Köln, NJOZ 2017, 994 Rn. 28 ff.). Selbst wenn sich
die Beklagten diesen Umstand bewusst zunutze gemacht hätten, stellte ihre Meldung keine Eigentumsanmaßung dar, weil sie lediglich
(wahre) Tatsachen zu Vorgängen aus dem Jahre 1937 enthält und die rechtliche Bewertung dieser Vorgänge den Behörden - bzw.
gegebenenfalls den Gerichten - überlassen wird. Ob in der Fahndungsmeldung eine Eigentumsanmaßung liegen könnte, wenn auch
nach amerikanischem und kanadischem Recht völlig ausgeschlossen wäre, dass die Beklagten als Eigentümer des Gemäldes
anzusehen sind, kann dahinstehen. Denn dies ist nach dem soeben Gesagten nicht der Fall.
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c) Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Beantragung der Löschung der Suchmeldung des
Gemäldes in der Lost Art-Datenbank nicht zu.
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aa) Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die auf wahren Tatsachen
beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. §
1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen
Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung.