23
aa) Soweit die Klage auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird, folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts - was im Ergebnis
offenbleiben kann - entweder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom II-VO) oder aus Art. 43 Abs.
1 EGBGB.
24
(1) Nach den maßgeblichen Vorschriften der Rom II-VO wäre vorliegend deutsches Recht anwendbar.
25
(a) Der Anwendungsbereich der Rom II-VO ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet, da die Beklagten ihren Wohnsitz
nicht in Deutschland haben und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, die nicht sämtlich
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, ZIP 2022, 2548 Rn. 17),
aufweist.
26
(b) Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht
des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder
indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies führt zur Anwendung des deutschen Sachrechts.
27
(aa) Der Bundesgerichtshof hat zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (jetzt: Art. 7 Nr. 2
EuGVVO) entschieden, dass der Begriff der unerlaubten Handlung aufgrund seiner autonomen Auslegung die nach deutschem Recht
als dinglich zu qualifizierende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli
2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Rn. 6 f.). Ob dies
gleichermaßen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gilt, ist bislang nicht höchstrichterlich
entschieden (dafür etwa Jayme, IPRax 2020, 544, 546).
28
(bb) Findet die Regelung Anwendung, dann ist an den Erfolgsort anzuknüpfen, also den Ort, an dem der erste Verletzungserfolg im
Hinblick auf den Geschädigten eingetreten ist; dabei kommt es auf den vom Kläger behaupteten Schadenserfolg an (vgl. BGH, Urteil
vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 83 f.). Danach wäre deutsches Recht anzuwenden, weil sich der Kläger
durch das Verhalten der Beklagten in seinem Eigentum an dem Gemälde gestört sieht, das sich bei ihm in Deutschland befindet.
29
(2) Sollten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB hingegen nicht unter Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO fallen, fände,
weil der Anspruch auf das Eigentum an einer Sache gestützt wird, die Vorschrift des Art. 43 Abs. 1 EGBGB Anwendung (vgl. etwa
BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.5.2023], § 1004 Rn. 327; BeckOGK/Prütting/A. Zimmermann, EGBGB [1.12.2022], Art. 43 Rn. 127 ff.;
MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 305; Staudinger/Thole, BGB [1.7.2022], § 1004 Rn. 621). Nach dieser Vorschrift unterliegen
Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Damit wäre hier ebenfalls deutsches Recht
anwendbar.
30
bb) Für das von der Revision durch die Suchmeldung ebenfalls als verletzt angesehene Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der
Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung nach deren Art. 1 Abs. 2 lit. g nicht eröffnet. Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus
herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, ZIP 2019, 1172 Rn. 27 mwN),
so dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus der ebenfalls an den Erfolgsort anknüpfenden Regelung in Art. 40 Abs. 1
Satz 2 EGBGB ergibt.
31
b) Frei von Rechtsfehlern verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem
Hauptantrag verlangte Unterlassung. Die Beklagten haben sich nicht des Eigentums an dem Gemälde des Klägers berühmt, so dass
eine mit der Unterlassungsklage abzuwehrende (künftige) Eigentumsanmaßung nicht zu besorgen ist.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Anmaßung fremden Eigentums eine Eigentumsbeeinträchtigung dar,
die der wahre Eigentümer nicht hinzunehmen braucht und, sofern derartige die dingliche Rechtslage falsch darstellende Äußerungen
gegenüber Dritten fallen, mit einer auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage abwehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II
ZR 329/03, NJW 2006, 689 Rn. 13). Ob ein Verhalten als Eigentumsanmaßung anzusehen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab und ist daher eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Diese ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der
Tatrichter wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder von der
Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 17/20, NJW 2021, 3060 Rn. 8 mwN). Ein
solcher Fehler liegt hier nicht vor.
33
bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der Suchmeldung des Gemäldes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank und der
Fahndung über Interpol werde ohne gegenwärtige Eigentumsanmaßung lediglich an das früher bestehende Eigentum des Dr. Max
Stern angeknüpft, ist nicht zu beanstanden.