kümmern, diese auf unabsehbare Zeit zu sichern und zu erhalten, und diese letztlich zuzüglich des erwirtschafteten Gewinns - an die wahren Berechtigten auszukehren, ohne
dagegen eine Vergütung zu erhalten, weder von den wahren Berechtigten noch von
staatlicher Seite. Im Übrigen könnte die Beklagte ihre satzungsmäßigen und nach dem
Willen des Gesetzgebers bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen, wenn sie verpflichtet
wäre, alles Erlangte auf unabsehbare Zeit zu erhalten, das heißt nichts für kollektive, soziale
Projekte zugunsten des ... Volkes zu verwenden. Letztlich besteht auch kein
Herausgabeanspruch aus § 2018, 2019 BGB. Die Beklagte hat nichts „aus der Erbschaft“
eines anderen, der Klägerin, erlangt i. S. d. § 2018 BGB. Wie bereits ausgeführt, hat die
Beklagte vielmehr ihre Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes erlangt. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709
ZPO.