kümmern, diese auf unabsehbare Zeit zu sichern und zu erhalten, und diese letztlich zuzüglich des erwirtschafteten Gewinns - an die wahren Berechtigten auszukehren, ohne dagegen eine Vergütung zu erhalten, weder von den wahren Berechtigten noch von staatlicher Seite. Im Übrigen könnte die Beklagte ihre satzungsmäßigen und nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, alles Erlangte auf unabsehbare Zeit zu erhalten, das heißt nichts für kollektive, soziale Projekte zugunsten des ... Volkes zu verwenden. Letztlich besteht auch kein Herausgabeanspruch aus § 2018, 2019 BGB. Die Beklagte hat nichts „aus der Erbschaft“ eines anderen, der Klägerin, erlangt i. S. d. § 2018 BGB. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte vielmehr ihre Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes erlangt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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