Auszahlungsleistungen überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert daran auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2013, Az. 8 B 81/12, (ZOV 13, 75) nichts. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen zivilrechtlichen Herausgabeansprüchen gegen die Beklagte statuiert. Dazu wäre es auch gar nicht befugt gewesen. Die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte als „Treuhänderin“ bezeichnet, führt nicht zu einer analogen Anwendung von § 667 BGB. Der Treuhänder eines zivilrechtlichen Treuhandverhältnisses ist grundsätzlich verpflichtet, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers im Rahmen der Treuhandabrede zu wahren (BGH, NJW 03, 3414). Ein solches zivilrechtliches Treuhandverhältnis hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ersichtlich nicht angenommen. Dagegen spricht, dass es in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rspr. - festgestellt hat, dass nach Ablauf der Anmeldefrist der Anspruch der Berechtigten „erlischt“, und stattdessen die Beklagte anspruchsberechtigt wird, dass es Aufgabe der Beklagten sei, die Restitutionsansprüche ... Geschädigter zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten der ... Volkes durchzusetzen, und dass „der mit seinem Anspruch ausgeschlossene wahre Berechtigte nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die ... geltend machen kann“. Dass das Bundesverwaltungsgericht zwar Ansprüche nach dem Vermögensgesetz ablehnen, jedoch Ansprüche nach dem bürgerlichen Gesetzbuch zusprechen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht der Rechtsverlust auf Seiten der Berechtigten zugunsten der Rechtsnachfolge der Beklagten sowie die der Beklagten zugedachte Aufgabe kollektiver Wiedergutmachung gegen die Annahme der Wahrung der Vermögensinteressen der ehemaligen Berechtigten. Auch existiert keine - für die Annahme eines Treuhandverhältnisses - erforderliche Treuhandabrede, d. h. keine vertraglichen Vorgaben, wie mit dem Vermögen umzugehen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte als „Treuhänderin“ bezeichnet, wollte es ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Beklagten die zufließenden Vermögenswerte - selbstverständlich - „nicht zur freien Verfügung“ zustehen, sondern nur im Rahmen der satzungsgemäßen Finanzierung und Unterstützung jüdischer Projekte. Letztlich sprechen auch pragmatische Gesichtspunkte gegen die Annahme eines echten Treuhandverhältnisses. Die Treuhänderstellung ergibt sich regelmäßig aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Gegenleistung für die Verpflichtung, das Treugut in seinem Bestand zu erhalten, und es nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zurückzugeben, kann der Treuhänder regelmäßig eine Vergütung verlangen (Palandt § 675, Rn. 27). Nicht interessengerecht wäre es dagegen, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, sich um die Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu

Select target paragraph3