Auszahlungsleistungen überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert
daran auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.3.2013, Az. 8 B 81/12,
(ZOV 13, 75) nichts. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen zivilrechtlichen
Herausgabeansprüchen gegen die Beklagte statuiert. Dazu wäre es auch gar nicht befugt
gewesen. Die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte als
„Treuhänderin“ bezeichnet, führt nicht zu einer analogen Anwendung von § 667 BGB. Der
Treuhänder eines zivilrechtlichen Treuhandverhältnisses ist grundsätzlich verpflichtet, die
Vermögensinteressen seines Auftraggebers im Rahmen der Treuhandabrede zu wahren
(BGH, NJW 03, 3414). Ein solches zivilrechtliches Treuhandverhältnis hat das
Bundesverwaltungsgericht jedoch ersichtlich nicht angenommen. Dagegen spricht, dass es in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rspr. - festgestellt hat, dass nach Ablauf der
Anmeldefrist der Anspruch der Berechtigten „erlischt“, und stattdessen die Beklagte
anspruchsberechtigt wird, dass es Aufgabe der Beklagten sei, die Restitutionsansprüche ...
Geschädigter zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten der ... Volkes
durchzusetzen, und dass „der mit seinem Anspruch ausgeschlossene wahre Berechtigte
nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die ... geltend machen kann“. Dass das
Bundesverwaltungsgericht zwar Ansprüche nach dem Vermögensgesetz ablehnen, jedoch
Ansprüche nach dem bürgerlichen Gesetzbuch zusprechen wollte, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr spricht der Rechtsverlust auf Seiten der Berechtigten zugunsten der
Rechtsnachfolge der Beklagten sowie die der Beklagten zugedachte Aufgabe kollektiver
Wiedergutmachung gegen die Annahme der Wahrung der Vermögensinteressen der
ehemaligen Berechtigten. Auch existiert keine - für die Annahme eines
Treuhandverhältnisses - erforderliche Treuhandabrede, d. h. keine vertraglichen Vorgaben,
wie mit dem Vermögen umzugehen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte
als „Treuhänderin“ bezeichnet, wollte es ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass
der Beklagten die zufließenden Vermögenswerte - selbstverständlich - „nicht zur freien
Verfügung“ zustehen, sondern nur im Rahmen der satzungsgemäßen Finanzierung und
Unterstützung jüdischer Projekte. Letztlich sprechen auch pragmatische Gesichtspunkte
gegen die Annahme eines echten Treuhandverhältnisses. Die Treuhänderstellung ergibt
sich regelmäßig aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Gegenleistung für
die Verpflichtung, das Treugut in seinem Bestand zu erhalten, und es nach Beendigung des
Treuhandverhältnisses zurückzugeben, kann der Treuhänder regelmäßig eine Vergütung
verlangen (Palandt § 675, Rn. 27). Nicht interessengerecht wäre es dagegen, wenn die
Beklagte verpflichtet wäre, sich um die Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu