beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VermG
echte Rechtsnachfolgerin der Ansprüche der Klägerin geworden zu sein, so dass die
Ansprüche der Klägerin erloschen sein. Im Übrigen sei sie keine Treuhänderin für die
einzelnen Geschädigten, sondern handele als gemeinnützige Nachfolgeorganisation
ausschließlich im Interesse des gesamten ... Volkes. Wäre sie verpflichtet, das Erlangte im
vollen Umfang an die Geschädigten auszukehren, könne sie ihren satzungsmäßigen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Die Zahlungen aus dem „Goodwill-Fonds“ seien
ausschließlich auf freiwilliger Basis, ohne dazu verpflichtet zu sein, erfolgt. Die Klage ist
zulässig. Die internationale sowie örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 ZPO. Die
Beklagte unterhält Vermögenswerte im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die Klage ist
jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte
zu. Ein Herausgabeanspruch gem. §§ 667, 662 BGB bzw. §§ 667, 675 BGB besteht nicht.
Voraussetzung dafür wäre der Abschluss eines Auftragsvertrages bzw.
Geschäftsbesorgungsvertrages. Vorliegend bestanden jedoch zwischen den Parteien keine
vertraglichen Geschäftsverbindungen. Die Beklagte ist vielmehr ausschließlich aufgrund der
gesetzlichen Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG infolge der Versäumung der
Anmeldefrist durch die Klägerin Rechtsnachfolgerin geworden. Ein Herausgabeanspruch
ergibt sich auch nicht aus §§ 677, 681 i. V. m. 667 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag).
Die Beklagte hat nicht ein fremdes Geschäft, nicht ein Geschäft der Klägerin, ausgeführt,
sondern ein eigenes, nachdem die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden
war. Auch ein Herausgabeanspruch aus einer analogen Anwendung des § 667 BGB scheidet
aus. Zwar wendet die Rechtsprechung zum Teil einzelne Vorschriften des Auftragsrechts
auf solche Sonderbeziehungen, die die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum
Gegenstand haben, auch dann an, wenn das Gesetz nicht auf die Normen des
Auftragsrechts verweist bzw. keine ähnlichen Bestimmungen enthält (vgl. Palandt, Einf v §
662, Rn. 9). Die Voraussetzungen an eine analoge Anwendung des § 667 BGB sind im
vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke
eines im Wesentlichen vergleichbaren Falles voraus, d. h. dass 2 vergleichbare
Lebenssachverhalte unterschiedlich behandelt werden, ohne dass der Gesetzgeber dies
beabsichtigt hat (Palandt, Einl. Vor § 1, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach dem
klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 VermG gilt die Beklagte als
„Rechtsnachfolger“ hinsichtlich solcher Ansprüche, die von den ... Berechtigten nicht
fristgerecht geltend gemacht worden sind. Das Gesetz spricht nicht etwa von Treuhänder