oder Vertreter, sondern von Rechtsnachfolger. Dies hat zur Folge, dass der wahre Berechtigte bzw. dessen Erben ihr Rückübertragungsrecht endgültig verlieren. In ständiger Rspr. des BVerwG ist anerkannt, dass „der Restitutionsanspruch des „wahren Berechtigten“ erlischt, wenn er nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet worden ist“, mit der Folge, dass der Berechtigte „nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein berechtigte geltend machen kann“ (vgl. nur BVerwG, Beschluss 27.7.1999, Az. 7 B 134/99). Diese materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 91, 1807). Dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge nicht lediglich versehentlich, sondern bewusst anordnete, spricht auch die Tatsache, dass er im selben Gesetz an anderer Stelle die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Auftragsrechts nach dem BGB angeordnet hat (§ 11 a Abs. 3 VermG). Darüber hinaus ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zu vergleichen mit dem zwischen den Vertragspartnern eines Auftragesverhältnisses. Aus Interessengesichtspunkten besteht keine Notwendigkeit, dem ... Berechtigten, der die Anmeldefrist versäumt hat, einen Herausgabeanspruch zu gewähren. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 3 VermG ist es, „jüdische Ansprüche“ (...) zum Zweck der kollektiven Wiedergutmachung zugunsten des ... Volkes durchzusetzen“ (vgl. nur BVerwG, BVerwGE 122, 154). Die Fiktion der Rechtsnachfolge der Beklagten war nur deshalb erforderlich, um eine Erbenstellung des deutschen Staates, und damit des Nachfolgerstaates des NS-Regimes, zu verhindern (BVerwG, ZOV 13, 75). Sinn und Zweck war es jedoch nicht, den ehemaligen Berechtigten, trotz des Versäumens der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, ihre Ansprüche zu erhalten. Ansonsten wäre die gesetzliche Anordnung der Ausschlussfrist und der Rechtsnachfolge obsolet gewesen. Vielmehr soll der Erlös nunmehr dem ... Volk als solchem zugute kommen, nicht jedoch dem einzelnen ehemals Berechtigten. Diese Argumente führen dazu, dass auch die Zivilgerichte die Auffassung vertreten, dass „die wahren Berechtigten im Falle nicht fristgerechter Anmeldung ihrer Ansprüche leer ausgehen“, d. h. dass „weder nach dem Vermögensgesetz eine Pflicht der Beklagten begründet (ist), noch eine andere Grundlage dafür (...) ersichtlich (ist), im Falle nachträglicher Meldung von berechtigten Erben, deren Anteil an diese in voller Höhe auszukehren“. Denn die gesetzlich angeordnete Rechtsnachfolge begründet „keine Treuhänderstellung“ (OLG Frankfurt, ZOV 12, 203). Dies bedeutet, dass nicht nur nach dem Vermögensgesetz, sondern auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte besteht. Soweit diese dennoch aus einem von ihr aufgelegten Fonds Entschädigungszahlungen leistet, erfolgen diese auf rein freiwilliger Basis, so dass auch kein Anspruch besteht, die Höhe der

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