dessen Bewertung, das längerfristige Belassen entsprechenden Bildmaterials auf dem Mobiltelefon begründe den Verdacht, dass eine über diese Bilder zum Ausdruck gebrachte Gesinnung geteilt bzw. jedenfalls verharmlost werde und zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung führe. Vor diesem Hintergrund begegnet dessen getroffene Bewertung, die Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei durch eine vorerst weitere Amtsführung der Antragstellerin objektiv gefährdet, am Maßstab des § 39 BeamtStG keinen durchgreifenden Bedenken. Auch nach Dafürhalten der Kammer war es dem Antragsgegner in Anbetracht des gravierenden Vorwurfs unzumutbar, der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte bis zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung zu gestatten. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 6 B 238/20 –, juris Rn. 20 m.w.N. 36 Im gegebenen Fall sind Umstände, die ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Stattdessen erscheint hier angesichts der mit dem Vorwurf des Teilens einer rechtsradikalen und grundgesetzfeindlichen Gesinnung einhergehenden gravierenden Gefährdungslage auch für das Ansehen der Polizei jede andere Entscheidung als die baldmögliche Unterbindung der Dienstausübung der Antragstellerin als ermessensfehlerhaft, weshalb ein etwa eröffnetes Ermessen auf Null reduziert war. 37 2. Daran anknüpfend bestehen auch im Hinblick auf das auf § 113 LBG NRW gestützte Verbot des Tragens dienstlicher Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen keine rechtlichen Bedenken. 38 3. Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 13. Oktober 2020 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. 39 4. Dessen ungeachtet ergibt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin auch nach Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. 40 Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ebenso wie die ernstlich zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit. Dies erfolgt hier durch vorläufigen Ausschluss einer Beamtin vom Dienstbetrieb, die im Verdacht steht, eine Gesinnung zu teilen, welche der demokratischen Grundordnung entgegensteht, beziehungsweise sich zumindest nicht hinreichend wehrhaft gegen die Kundgabe einer entsprechenden Gesinnung gestellt und damit den Anschein einer entsprechenden Billigung erweckt zu haben. Daher ergeben sich berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung durch die Antragstellerin. Demgegenüber erscheint es auch deshalb als zumutbar, die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder 41

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