angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen
zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es,
wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann
einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die
Vollziehungsanordnung aufhebt.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzungsentscheidung.
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I. Die zusammen mit der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums X.
vom 13. Oktober
2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen
Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht
zu beanstanden.
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Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht
kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine
Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst
umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am
Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten
Gründe aufgezeigt.
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Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: April
2019, Teil B, § 39 BeamtStG, Rn. 18.
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Darüber hinaus manifestiert schon die Begründung, es sei nicht zu verantworten, einen
Dienstwaffenträger im Falle des Fehlens seiner charakterlichen Eignung bis zum
bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin mit
der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen zu betrauen, dass der Antragsgegner sich mit
dem Ausnahmecharakter auseinandergesetzt und die gegenseitigen Interessen abgewogen,
insbesondere darauf hingewiesen hat, dass Status und Anspruch auf Zahlung der
Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben würden. Inwieweit diese Begründung inhaltlich
tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
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II. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung,
ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im
Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten der
Antragstellerin aus.
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Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene
Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn
an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht
regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen
hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger,
nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte
abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
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Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
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