Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2370/20
Datum:
15.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 2370/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1215.2L2370.20.00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der am 23. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen das mit Bescheid des
Polizeipräsidiums X.
vom 13. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte und das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie
der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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A. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO
statthaft. Der gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums X.
vom 13. Oktober 2020
erhobenen Klage (2 K 6840/20) kommt wegen der mit ihm verbundenen behördlichen
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
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B. Der Antrag ist indes unbegründet.
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Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO auf Antrag
des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO
grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt
ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der
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