Besmmmungen trit. Vor dem Wegfall der "Ärztevereinigung" sind Versicherungsansprüche des Erblassers noch nicht fällig gewesen, weil der Versicherungsfall bei ihm erst am 22. Januar 1960 und bei der Klägerin am 1. Januar 1967 eingetreten ist. Aus diesem Grunde steht der Klägerin kein Anspruch wegen des Verlustes fälliger Versicherungsleistungen zu. Dagegen könnte der Versicherungsschutz als solcher im Zuge der Verfolgung dadurch verloren gegangen sein, daß die Deutsche Ärzteversicherung zwar in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechmgten zu dem ursprünglichen Versicherer eingetreten ist, den Erblasser als rassisch Verfolgten aber von der Übernahme seines Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen hat. Ob die Klägerin für diesen Sachverhalt auch entschädigungsberechmgt ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, ob bei der Auflösung der "Ärztevereinigung" die Deutsche Ärzteversicherung allgemein in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgten Bezugsberechmgten zu dem ursprünglichen Versicherer eingetreten ist. Es fehlt ferner die Feststellung, ob die nichtverfolgten Bezugsberechmgten, denen ursprünglich Ansprüche gegen die "Ärztevereinigung" zustanden, ab 22. Januar 1960 noch Ansprüche gegen die Deutsche Ärzteversicherung oder einen Rechtsnachfolger erheben konnten. Nur dann wäre die Klägerin aus Verfolgungsgründen in diesem Versicherungsverhältnis gegenüber anderen, nichtverfolgten Bezugsberechmgten benachteiligt worden und wegen der dem Erblasser und ihr entgangenen Ansprüche entschädigungsberechmgt. Die Deutsche Ärzteversicherung oder ein etwaiger Rechtsnachfolger wäre dann als Versicherer im Sinne der §§ 127 bis 129 BEG anzusehen, so daß der Schuldner nicht ersatzlos weggefallen wäre (§ 9 Abs. 5 BEG). Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. • 5

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