gegen die "Ärztevereinigung" als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung
nach § 127 BEG anzusehen. Schon lange vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW
1965, 461 Nr. 15, in der ausgeführt worden ist, daß in einer Versorgung bei einer ärztlichen
Versorgungskasse eine Lebensversicherung im Sinne von § 127 BEG liegen kann, ging die
überwiegende Praxis und Rechtsprechung in diese Richtung. Das beruhte unter anderem
darauf, daß sich ein derarmger Anspruch gegen eine Versorgungskasse innerhalb des BEG
überhaupt nur in §§ 127 ff einordnen läßt und daß schon in den dreißiger Jahren diese
Versorgungskassen dem Versicherungsrecht unterworfen und der Versicherungsaufsicht
unterstellt wurden. Auch aus dem Bescheid vom 25. März 1968 ergibt sich nicht, daß die
Behörde im vorliegenden Fall Zweifel daran gehabt hat, der Anspruch gegen die
"Ärztevereinigung" sei als Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung nicht
fristgemäß geltend gemacht worden. Umso weniger läßt sich bei dem Erblasser unterstellen,
er habe bei seinen Lebensversicherungsansprüchen den in etwa gleichgelagerten Anspruch
gegen die "Ärztevereinigung" nicht anmelden wollen. Wenn aber der Anspruch gegen die
"Ärztevereinigung" bei den fünf Ansprüchen wegen Schadens an einer Lebensversicherung
mitangemeldet worden ist, dann war dieser Anspruch bei Erlaß des Bescheides vom 25. März
1968 noch anhängig, weil die Behörde erst über drei der geltend gemachten fünf Ansprüche
entschieden hape. Einer smllschweigenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die
Entschädigungsbehörde bedurne es daher nicht. Die Substanmierungsfrist des § 190 a BEG
hat die Klägerin gewahrt. 3. Ansprüche der Klägerin und ihrer Miterben nach §§ 127 bis 129
BEG setzen voraus, daß dem Erblasser und der Klägerin gegen die "Ärztevereinigung"
Ansprüche auf eine Versicherungsleistung zugestanden haben. Diese Voraussetzung ensällt
nicht ohne weiteres deshalb, weil die Besmmmungen der "Ärztevereinigung" über die
Versorgung einen Rechtsanspruch auf die vorgesehenen Leistungen verneinen. Auf die
ausführlich begründete Entscheidung BGH RzW 1965, 461 Nr. 15, der ein gleich gelagerter
Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, daß
der Versorgungsfall bei Auflösung der "Ärztevereinigung" noch nicht eingetreten war. Den
Schutz einer Lebensversicherung hat ein Verfolgter auch dann verloren, wenn der
Versicherungsfall zwar noch nicht eingetreten war, aber ein satzungs- oder bedingungsgemäß
bestehender Anspruch auf eine künnige Versicherungsleistung oder eine Gefahrtragung
beeinträchmgt worden ist. Das ergibt sich auch aus § 131 BEG, der für den Fall, daß der
Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat, besondere
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