BGH_Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 66/70 LG Kassel; OLG Frankfurt a. M.04.11.1969
BGH, Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 66/70LG Kassel; OLG Frankfurt a. M.04.11.1969 Titel:
BGH: Urteil vom 27.04.1972 - IX ZR 66/70 Normenketten: § 189a Abs. 1 BEG § 127 ff BEG
Amtlicher Leitsatz:
Anspruch im Sinne von § 189 a Abs. 1 BEG ist jeder Einzelanspruch, über den selbständig
entschieden werden kann. Zur Anmeldung von Ansprüchen nach §§ 127 ff BEG bis 31.
Dezember 1965 genügt es, daß sie als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung
bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im
einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bereits nähere Angaben über den einzelnen
Anspruch gemacht werden.
Schlagworte:
Amtsermittlungspflicht, Außergerichtliche Kosten, Behörden, Bezugsberechtigter,
Einzelansprüche, Entschädigungsansprüche, Entschädigungsberechtigte, Erblasser,
Hinterbliebenenversorgung, Lebensversicherungsansprüche, Nichtverfolgter,
Revisionsverfahren, Substantiierungspflicht, Ungeteilte Erbengemeinschaft,
Versicherungsansprüche, Versicherungsaufsicht, Versicherungsfall, Versicherungsleistungen,
Versicherungsverhältnis, Versorgungsansprüche Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 27.
April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche
Verhandlung am 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der
Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. November
1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen
Die Klägerin ist zusammen mit ihren Kindern Miterbin nach ihrem 1890 geborenen und 1966
verstorbenen jüdischen Ehemann Dr. Richard L.. Dieser war seit 1920 in Kassel Facharzt für
innere Krankheiten und Mitglied der "W. Ä. zu K. e.V." - im folgenden als "Ärztevereinigung"
bezeichnet -, deren Satzung eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung vorsah.
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