Nr. 37). Der Erblasser hat einen fristgemäßen Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 BEG gestellt. Dabei hat er auch Ansprüche wegen des Verlustes von 5 Lebensversicherungen geltend gemacht. Hierin ist eine ausreichende Konkremsierung im Sinne von § 189 a Abs. 1 BEG zu sehen. Nach § 189 a Abs. 1 BEG müssen die einzelnen Entschädigungsansprüche bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Das bedeutet, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt im einzelnen benannt (konkremsiert) werden müssen. Sofern es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, wie z.B. bei den Ansprüchen nach §§ 28 ff und §§ 64 ff BEG, ist als einzelner Anspruch jeder Entschädigungsanspruch anzusehen, über den selbständig entschieden werden kann. Da über jeden einzelnen Anspruch wegen Schadens an einer Lebensversicherung selbständig entschieden werden kann und es sich bei den Ansprüchen nach §§ 127 ff BEG nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, bedarf es zur wirksamen Geltendmachung mehrerer dieser Ansprüche ihrer Benennung bis zum 31. Dezember 1965. Hierfür genügt es, daß die Ansprüche als solche wegen Schadens an einer Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bis zum 31. Dezember 1965 nähere Angaben über den einzelnen Anspruch gemacht werden, z.B. über die Versicherungseinrichtung, der gegenüber Versicherungsansprüche bestanden haben. Denn nach § 190 a in Verbindung mit § 190 Nrn. 1 bis 4 BEG gehören die näheren Angaben über den Anspruch erst zu seiner Substanmierung, für die die längere Frist bis 31. März 1967 gilt. Das entspricht auch der Zweckbesmmmung der verschiedenen Regelungen in §§ 189 a und 190 a BEG. Während durch die Substanmierungspflicht des § 190 a BEG die Entschädigungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, im Rahmen ihrer Amtsermiplungspflicht gezielte Ermiplungen durchzuführen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21), was insbesondere nähere Angaben über Art und Umfang des Anspruchs und eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts erfordert, dient die Pflicht zur Konkremsierung nach § 189 a BEG dazu, der Behörde bis 31. Dezember 1965 einen Überblick über die geltend gemachten Einzelansprüche zu verschaffen. Dieser Zweck wird aber dadurch erreicht, daß der für einen besmmmten Schadenstatbestand vom Gesetz vorgesehene Einzelanspruch benannt wird. Der Erblasser hat fünf Ansprüche wegen Schadens an einer Lebensversicherung geltend gemacht. Ob hierunter auch der Anspruch gegen die "Ärztevereinigung" fällt, besmmmt sich danach, wie der Antrag vom Standpunkt der Behörde aus objekmv auszulegen war. Der Senat hat keine Bedenken, in diesem Sinne den Anspruch 3

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