Die "Ärztevereinigung" löste sich 1936 nach Erlaß der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 auf. Der Erblasser wanderte im Zuge der Verfolgung 1938 mit seiner Familie nach den USA aus. Er meldete fristgemäß verschiedene Entschädigungsansprüche an, darunter solche wegen des Verlustes von 5 Lebensversicherungen. Über drei dieser Ansprüche entschied die Behörde 1957 posimv. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes machte der Erblasser am 10. November 1965 Ansprüche wegen Nutzungsschadens nach §§ 56, 57 BEG und am 28. September 1966 "alle weitergehenden etwaigen Entschädigungsansprüche" nach dem BEGSchlußgesetz geltend. Nach seinem Tode verlangte die Klägerin am 7. März 1967 Entschädigung wegen des Verlustes der Versorgungsansprüche bei der "Ärztevereinigung". Die Behörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 25. März 1968 aus sachlichen Gründen ab. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Entschädigung wegen Wegfalls der Versorgungsleistungen von der "Ärztevereinigung", und zwar für die Zeit bis zum Tod ihres Ehemannes sowie wegen des Verlustes des Sterbegeldes an sich und ihre Kinder in ungeteilter Erbengemeinschan, für die Zeit ab 1. Januar 1967 an sich allein. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche verneint, weil ein fristgemäßer Antrag wegen dieser Ansprüche nicht gestellt worden sei. Bis zum Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG sei der den Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt nicht vorgetragen worden. Der Erblasser habe lediglich Ansprüche aus 5 Lebensversicherungen fristgemäß angemeldet. Es könne aber nicht zweifelhan sein, daß es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Anspruch wegen des Verlustes von Versorgungsansprüchen gegen die "Ärztevereinigung" nicht um einen Lebensversicherungsanspruch handele. Auch die Frist zum Nachschieben des Anspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG sei versäumt. Diese Frist sei am 31. Dezember 1963 abgelaufen, während der Anspruch erstmals am 6. März 1967 geltend gemacht worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht staphan. Eine smllschweigende Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG scheide daher aus. Deshalb sei es ohne rechtliche Bedeutung, daß die Behörde in dem angefochtenen Bescheid den Anspruch sachlich beschieden habe. 2. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Der Revisionsrichter stellt selbständig fest, ob ein Entschädigungsanspruch rechtzeimg angemeldet worden ist oder nicht (BGH RzW 1967, 425 2

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