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Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden
des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,
kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder
Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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1. Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist
gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der
Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit
anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschweren
würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen
Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst
unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit
gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (BVerwG, Beschluss vom
10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N).
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Die Rücksichtnahme auf die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer
Staaten erfordert darüber hinaus den gleichen Schutz für Informationen, die von
diesen Diensten stammen, dem Bundesnachrichtendienst aber nicht zielgerichtet übermittelt worden sind, sondern von denen der Bundesnachrichtendienst in
anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Auch insoweit wird der ausländische Nachrichtendienst auf einen vertraulichen Umgang mit den auf anderen Wegen erlangten Informationen bauen.
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Hiernach hat das Bundeskanzleramt sich für die in der Sperrerklärung bezeichneten Seiten 1909, 1910, 1911, 1912, 1914, 1915, 2120, 2121 und 2129 der
Signatur 121099, Seite 1 (1. Schwärzung) und 298 der Signatur 100470 sowie
Seite 446 der Signatur 100471 zu Recht auf diesen Weigerungsgrund berufen.
Ein fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse des ausländischen Nachrichtendienstes, das als solches nicht näher zu würdigen ist, liegt insoweit nahe.