-3- Unterlagen stehen, wie darin ausgeführt, "im Zusammenhang mit dem Eichmann-Prozess in Jerusalem bzw. dessen Vorfeld, und zwar insbesondere aus Sicht der Verteidigung." Die Akten enthalten "primär BND-internen Schriftverkehr zwischen der Leitung des Dienstes und den mit dem EichmannProzess in Jerusalem befassten operativen Bereichen und diverse Vortragsnotizen. Zudem finden sich interne Fernschreiben oder die Briefkorrespondenz der Verteidigung Eichmanns z.B. mit Rechtsanwälten, Privatpersonen oder Gerichten." Zur Begründung wurde ausgeführt: Die vollständige Vorlage würde zum einen dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO), soweit die Unterlagen Informationen ausländischer öffentlicher Stellen enthielten. Insoweit sei der Bundesnachrichtendienst zur Wahrung der zugesagten Geheimhaltung verpflichtet. Andere Teile der Archivunterlagen seien ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO). Dies gelte insbesondere wegen des Informantenschutzes, der auch unter Berücksichtigung des Alters der Archivbestände zu wahren sei. Des Weiteren seien nachrichtendienstliche Belange zu schützen, und dem Schutz personenbezogener Daten Dritter sei Rechnung zu tragen. Die dann gebotene Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen rechtfertige die Geheimhaltung der betreffenden Informationen. 3 Der Kläger hat daraufhin gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO beantragt, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen. II 4 Der zulässige Antrag ist zum Teil begründet. 5 Die Weigerung, die streitigen Aktenbestandteile vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Aktenbestandteile bezieht. Für diese Unterlagen kann der Fachsenat nicht feststellen, dass die insoweit geltend gemachten Weigerungsgründe ihre ungeschwärzte Vorlage ausschließen. Im Übrigen ist die Weigerung, die angeforderten Aktenbestandteile vorzulegen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

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