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ten Personen ist es vielmehr ein Leichtes, Meldungen über ihren Tod in Erfahrung zu bringen, so dass schon deswegen dieser Schutzgrund entfällt. Für einen wie auch immer begründeten postmortalen Schutz gibt es dann weder allein wegen des mit der Namensnennung verbundenen Kontextes noch wegen
der bei manchen Namen angeführten Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes eine tragfähige Rechtfertigung. Sofern dort genannte Journalisten
noch am Leben sein sollten mit der Folge, dass dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung vorliegen, sind jedenfalls die nach
§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessenserwägungen von Rechts wegen zu beanstanden. Denn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Geheimhaltung einer öffentlich ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzuerkennen.
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5. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen Gründe im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO einer vollständigen (ungeschwärzten) Vorlage der Unterlagen entgegenstehen, hat das beigeladene Bundeskanzleramt sein deshalb
eröffnetes Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es hat geprüft, ob überwiegende Interessen an der unbeschränkten Offenlegung der Archivunterlagen
trotz ihres geheimen Inhalts gegeben sind. Es hat sich nicht darauf beschränkt,
die Gründe für die Verweigerung aufzuzeigen, sondern hat das festgestellte
Geheimhaltungsinteresse sowohl gegen das öffentliche Interesse an der von
Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärung durch das Hauptsachegericht
als auch gegen das private Interesse des Klägers an der Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen abgewogen. Es hat dabei nicht verkannt, dass mit der
inzwischen verstrichenen Zeit und dem Alter der Archivunterlagen das Interesse
an ihrer Geheimhaltung schwinden kann, durfte sich mit Blick auf das Gewicht
der Geheimhaltungsgründe einerseits und die geringe Relevanz der jetzt noch
auch nach Auffassung des Fachsenats zu Recht zurückgehaltenen Unterlagen
für eine Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen andererseits ermessensfehlerfrei für deren Geheimhaltung entscheiden.
Prof. Dr. Rubel
Brandt
Dr. Kuhlmann