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merke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2009
- 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne
können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt, vorzulegen.
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Dieser Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht aber nicht um ihrer
selbst willen, sondern wird nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss
daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch
Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom
10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29).
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Hiernach haben nachrichtendienstliche Belange neben dem Informantenschutz
keine eigenständige Bedeutung. Sie führen nicht zu einer Schutzverstärkung in
dem Sinne, dass etwa die verfassungsrechtlichen Grenzen des Persönlichkeitsschutzes, der postmortal allein auf die Achtung der Menschenwürde zurückzuführen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 BVerfGE 30, 173 <194>), die Reichweite des Informantenschutzes nicht mehr
beschränken.
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Soweit sich die Sperrerklärung demgegenüber auf den Schutz nachrichtendienstlicher Belange als einen eigenständigen Weigerungsgrund beruft, hat dies
hinsichtlich der Schwärzung auf Seite 1801 der Signatur 121099 sowie der
Schwärzung auf Seite 80 (unter Ziffer 2) der Signatur 100470 Bestand. Demgegenüber ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass angesichts der verflossenen Zeit die Offenlegung geschwärzter Angaben auf Seite 148 und 151 der
Signatur 100470 sowie des geschwärzten Namens auf Seite 2420 der Signatur
121099 noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Arbeit des Bundesnachrichtendienstes haben könnte. Das Gleiche gilt in Bezug auf die geschwärzten Angaben auf Seite 283, 284, 285, 286, 364, 365, 373, 420 und 421 der Signatur
100470. Ebenso wenig erschließt sich, inwieweit die Schwärzungen auf Seite