- 13 - ten Personen ist es vielmehr ein Leichtes, Meldungen über ihren Tod in Erfahrung zu bringen, so dass schon deswegen dieser Schutzgrund entfällt. Für einen wie auch immer begründeten postmortalen Schutz gibt es dann weder allein wegen des mit der Namensnennung verbundenen Kontextes noch wegen der bei manchen Namen angeführten Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes eine tragfähige Rechtfertigung. Sofern dort genannte Journalisten noch am Leben sein sollten mit der Folge, dass dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung vorliegen, sind jedenfalls die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessenserwägungen von Rechts wegen zu beanstanden. Denn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung einer öffentlich ausgeübten Tätigkeit ist nicht anzuerkennen. 35 5. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen Gründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einer vollständigen (ungeschwärzten) Vorlage der Unterlagen entgegenstehen, hat das beigeladene Bundeskanzleramt sein deshalb eröffnetes Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es hat geprüft, ob überwiegende Interessen an der unbeschränkten Offenlegung der Archivunterlagen trotz ihres geheimen Inhalts gegeben sind. Es hat sich nicht darauf beschränkt, die Gründe für die Verweigerung aufzuzeigen, sondern hat das festgestellte Geheimhaltungsinteresse sowohl gegen das öffentliche Interesse an der von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärung durch das Hauptsachegericht als auch gegen das private Interesse des Klägers an der Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen abgewogen. Es hat dabei nicht verkannt, dass mit der inzwischen verstrichenen Zeit und dem Alter der Archivunterlagen das Interesse an ihrer Geheimhaltung schwinden kann, durfte sich mit Blick auf das Gewicht der Geheimhaltungsgründe einerseits und die geringe Relevanz der jetzt noch auch nach Auffassung des Fachsenats zu Recht zurückgehaltenen Unterlagen für eine Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Themen andererseits ermessensfehlerfrei für deren Geheimhaltung entscheiden. Prof. Dr. Rubel Brandt Dr. Kuhlmann

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