- 11 - 259 der Signatur 100470 trotz der Offenlegung des vom Bundesnachrichtendienst beabsichtigten Vorgehens dem Schutz nachrichtendienstlicher Belange zu dienen geeignet wären. 26 4. Schließlich sind - wie schon erwähnt - ihrem Wesen nach geheim zu halten im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO die persönlichen Daten dritter Personen. Ein grundrechtlich abgesichertes Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung bestimmter persönlicher Daten ist ein tragfähiger Grund, um die Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verweigern (BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2007 - 20 F 10.06 juris Rn. 9, vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 8, 11 und vom 9. März 2010 - 20 F 16.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 57 Rn. 7). 27 Allerdings erfasst dieser Schutzzweck grundsätzlich nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nicht unterschiedslos, sondern nur soweit, als diese Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 34). 28 Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich - wie bereits beim Informantenschutz ausgeführt -, dass der Betroffene als Grundrechtsträger noch lebt. Ob es Fallgestaltungen geben kann, in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus "reflexhaft" Wirkungen entfaltet (siehe etwa Spilker, DÖV 2015, 54 <55 ff.>), bedarf hier keiner Vertiefung; denn hierfür ist im vorliegenden Zusammenhang nichts ersichtlich. Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 10.14

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