Zusatzversorgungsanstalt anstelle einer Überversicherung durch den Sozialversicherer obligatorisch
(Jahnz, Zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stuttgart 1967, S. 11). Die Beiträge
zur Überversicherung wie zur Zusatzversicherung waren vom Dienstherrn mit 2/3 und vom
Angestellten mit 1/3 aufzubringen. Die Anspruchsdeckung der Zusatzversorgung beurteilte sich
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Jahnz a.a.O. S. 11).
Der Entschädigungsgesetzgeber hat - jedenfalls bis 1965 - kein Bedenken getragen,
Berufsschadensversorgung aus BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21
Abs. 4 BWGöD nebeneinander zu gewähren. Er hat die Zusatzversorgungsrente nicht anders
behandelt als die Grundrente aus der sozialen Pflichtversicherung. Sozialversicherungsrenten
werden nicht auf Entschädigungsrenten angerechnet, sondern nur nach §95 BEG berücksichtigt,
obwohl auch diese Renten nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten in der
Sozialversicherung vom 22. August 1949 und nach späteren Bestimmungen der
Sozialversicherungsgesetze aus Wiedergutmachungsgründen gewährt oder verbessert werden.
Auch die Einfügung des §125 a BEG durch das BEG-Schlußgesetz und die Aufnahme einer
entsprechenden Bestimmung in Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zum BWGöD vom 9. September 1965
waren nicht durch das Zusammentreffen von Berufsschadensrenten des BEG und Zusatzrenten
aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21 Abs. 4 BWGöD veranlaßt. Wie die im Berufungsurteil
wörtlich wiedergegebene Begründung (BT-Drucks. IV/3423 S. 11) zeigt, sollten Fälle geregelt
werden, in denen Änderungen des BWGöD bestimmten Personengruppen Anspruch auf Versorgung
nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes eingeräumt hatten oder einräumen würden, die
bisher nur Berufsschadensansprüche nach BEG oder beschränkte Ansprüche nach BWGöD besaßen
(§§31 d, 31 h BWGöD). Auch die amtliche Begründung zu Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zum BWGöD
(BT-Drucks. IV/3393) hat diese Berechtigtengruppen im Auge. Die Gesetzesmaterialien lassen
hingegen nirgends erkennen, daß die seit zehn Jahren unbeanstandete Konkurrenz von
Berufsschadensrenten aus BEG und Zusatzversorgungsrenten gemäß §21 Abs. 4 BWGöD geregelt
werden sollte.
Die unterschiedliche Behandlung kann vom Standpunkt des Gesetzgebers gute Gründe haben. Es
leuchtet ein, daß neben einer durch BWGöD sichergestellten Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen kein Bedürfnis für eine weitere Versorgung durch Verrentung der
Kapitalentschädigung aus BEG besteht und deswegen der Entschädigungsanspruch ohne
Unbilligkeit auf den Überschuß beschränkt werden konnte.
Demgegenüber hat die Rente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Charakter
einer Sozialversicherungsleistung. Sie entsteht nicht wie die Versorgung des Beamten aus dem
Arbeitsverhältnis unmittelbar. Vielmehr bietet das Arbeitsverhältnis nur die Grundlage für ein
Versicherungsverhältnis, in welchem Rentenrechte durch Beitragsleistungen erworben werden. Dies
sprach für eine Behandlung als Schaden in einem Sozialversicherungsverhältnis, der vom
Dienstherrn durch Nachversicherung oder durch anderweite Sicherstellung einer Zusatzrente
wiedergutzumachen war.
Aus den dargelegten Gründen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, §125 a BEG auf
Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes zu beziehen, ohne daß diese Absicht im
Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der
Berufsschaden der §§64 ff BEG, insbesondere also der §§99, 110 BEG, im Sinne des §125 a BEG
"denselben Schadenstatbestand" darstellt wie der Schaden in der Zusatzversorgung des §21 Abs. 4
BWGöD.
Da das Landgericht der Klägerin die ihr bis zur Berufungsverhandlung vom 10. Januar 1969
zustehenden Renten zuerkannt hat, genügt die Aufhebung des Berufungsurteils. Einer Aufhebung