1959 wurde ihr Wiedergutmachung für Schaden in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach §21 Abs. 4 BWGöD zuerkannt. Sie bezog demzufolge am 1. Januar 1968 neben ihrem Altersruhegeld aus der Pflichtversicherung von 677,30 DM eine Zusatzrente von 232 DM. 1957 setzte die Entschädigungsbehörde ihre Kapitalentschädigung für Berufsschaden nach §110 BEG unter Einstufung in den einfachen Dienst für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum 31. Dezember 1953 (§79 BEG) auf 19.176 DM und die wählbare Rente auf 400 DM fest. Die Klägerin wählte und erhielt die Rente, zuletzt in Höhe von 444 DM. Am 1. Januar 1968 hätte diese Rente 578 DM betragen, so daß sich ihre Bezüge mit Altersruhegeld und Zusatzrente auf insgesamt 1.487,30 DM gestellt haben würden. Durch Bescheid vom 17. März 1967 kürzte jedoch die Behörde unter Berufung auf §125 a BEG die Berufsschadensrente ab 1. September 1965 um den Betrag der Wiedergutmachung aus §21 Abs. 4 BWGöD. Mit der Klage verlangt die Klägerin die ungekürzte Rente von 534 DM ab 1. September 1965, von 555 DM ab 1. Januar 1966 und von 578 DM ab 1. Oktober 1966. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag verurteilt. Während des Berufungsverfahrens kürzte die Entschädigungsbehörde die Berufsschadensrente durch Bescheid vom 24. Oktober 1968 wegen einer Erhöhung der Zusatzversorgungsrente ab 1. Januar 1967 erneut. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die Aufhebung dieses Bescheides verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Der Berufungsrichter hat die Bescheide vom 17. März 1967 und vom 24. Oktober 1968 gebilligt. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe nach §125 a BEG die Berufsschadensrente aus §110 BEG nur noch insoweit zu, als sie die für gleiche Zeiträume gewährten Leistungen gemäß §21 Abs. 4 BWGöD übersteige. Dieser Auslegung des §125 a BEG kann nicht beigetreten werden. Verfolgte Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten, waren nach §50 des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 für den Ausfall ihres Einkommens nach der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis wie Berufsgeschädigte des privaten Dienstes (§§36, 37 BErgG) zu entschädigen. Sie hatten das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung eine Versorgung in Gestalt einer lebenslänglichen Rente zu wählen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht hatten oder dienstunfähig waren (§36 Abs. 5). Durch das 3. ÄndG zum BWGöD vom 23. Dezember 1955 wurde der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr verpflichtet (§21 Abs. 4 BWGöD), auch den Schaden auszugleichen, den der Verfolgte durch seine Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes erlitten hatte und erlitt. Dabei handelte es sich um einen Anspruch auf Rente, der durch Beitragsleistungen von Dienstherr und Arbeitnehmer gegen einen Versicherungsträger erworben worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus Verfolgungsgründen geendet hätte. Die Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes wurde durch Überversicherung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gewährleistet. Erst 1933 konnten sie nach ihrer Wahl Mitglied der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder werden (Schilling-Iltgen, Voraussetzung und Durchführung der Versicherung bei der ZRL, Berlin 1941, S. 17) und erst seit dem 1. Januar 1944 war ihre Mitgliedschaft bei der

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